Verordnung über Einsatz jüdischen Vermögens
Reichswirtschafts- und Reichsinnenminister erlassen am 18. Januar 1940 folgende Verordung:
Zweite Verordnung
zur
Durchführung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens.
Vom 18. Januar 1940. - Reichsgesetzbl. I S. 188.
Gemäß § 1 der Zweiten Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 24. November 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1668) wird zur Durchführung und Änderung der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1709) im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern folgendes verordnet:
Artikel I
§ 1
(1) Geldleistungen zugunsten des Reichs, die auf Grund des § 18[?] Abs. 1 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens [..] werden, sind von den Finanzämtern wie Reichssteuern einzuziehen. Für die Einziehung ist das Finanzamt zuständig, das nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung für die Besteuerung des Zahlungspflichtigen nach dem Einkommen zuständig ist.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für Geldleistungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgesetzt, aber noch nicht erfüllt worden sind.
Artikel II
§ 2
(1) Ist die Genehmigung zur Veräußerung eines jüdischen Gewerbebetriebes, eines jüdischen Grundstücks oder eines sonstigen jüdischen Vermögensteils mit einer Auflage verbunden, so ist der Veräußerer nicht berechtigt, aus diesem Grunde von dem Vertrage zurückzutreten.
(2) Eine Vereinbarung, wonach die Verpflichtungen des Veräußerers nur dann wirksam sein sollen, wenn die Genehmigung nicht mit einer Auflage verbunden wird, gilt als nicht geschlossen und zwar auch dann, wenn die Vereinbarung bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getroffen worden ist. War bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Veräußerung bereits rechtskräftig genehmigt und sodann über den Vertragsgegenstand anderweitig verfügt worden, so findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) Ist die Genehmigung der Veräußerung mit der Anordnung verbunden, daß das vereinbarte Entgelt herabgesetzt wird, so ist diese Anordnung bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen einer Auflage gleichzuachten.
Artikel III
§ 3
(1) Für die Genehmigung von Grundstücksgeschäften nach § 8 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens sind die unteren Verwaltungsbehörden (Landräte, Oberbürgermeister oder entsprechende Behörden) zuständig.
(2) Für die Entscheidung über die nach § 19 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens zulässige Beschwerde sind in diesen Fällen die im § 17 der genannten Verordnung bezeichneten höheren Verwaltungsbehörden zuständig; in der Reichshauptstadt Berlin tritt an die Stelle des Polizeipräsidenten der Stadtpräsident.
§ 4
(1) Die Vorschriften des § 3 gelten nicht, soweit es sich um land- oder forstwirtschaftliches Vermögen handelt; hier verbleibt es bei den bisherigen Zuständigkeiten (§ 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 1 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens).
(2) Die Vorschriften des § 3 gelten ferner nicht in den Fällen, in denen ein Betriebsgrundstück zusammen mit einem Gewerbebetrieb veräußert werden soll; in diesen Fällen ersetzt die von der höheren Verwaltungsbehörde zu erteilende Genehmigung nach § 1 der Anordnung auf Grund