Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben
Am 24. August 1939 ordnet der Reichswirtschaftsminister Folgendes an:
Berlin, 24. August 1939.
Betrifft: Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom
12. November 1938
Durch die Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 - RGBl. I S. 1580 - sind die Juden aus dem Einzelhandel, dem Handwerk und dem Marktverkehr allgemein entfernt worden. Es hat sich jedoch zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten als notwendig erwiesen, für die körperliche Behandlung von Juden ausnahmsweise jüdische Gewerbetreibende in gewissem Umfang auch weiterhin zuzulassen.
Ich ermächtige daher die höheren Verwaltungsbehörden, falls örtlich ein Bedürfnis dafür vorliegt, in meinem Namen ausnahmsweise die weitere gewerbliche Betätigung jüdischer Friseure und jüdischer Bestattungsunternehmer mit der ausdrücklichen Beschränkung auf die Bedienung von Juden unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs zu erlauben.
Die Tätigkeit jüdischer Friseure darf nur in der Form erfolgen, daß die Kunden entweder in der Wohnung des Gewerbetreibenden oder, nach vorheriger Bestellung, in ihren eigenen Wohnungen bedient werden. Die Unterhaltung von Ladengeschäften oder öffentlich in Erscheinung tretender Bedienungsräume ist nicht gestattet. Auch hat ein Aufsuchen von Bestellungen oder ein Anbieten der Behandlung von Haus zu Haus zu unterbleiben, zumal andernfalls die Tätigkeit nach § 42 b der Reichsgewerbeordnung u. U. erlaubnispflichtig würde und eine solche Erlaubnis (Stadthausierschein) an Juden nicht erteilt werden darf.
Jüdische Bestattungsunternehmen dürfen ebenfalls offene Ladengeschäfte nicht unterhalten und müssen die Beschränkung auf die Bedienung von Juden deutlich erkennen lassen.
Die vorstehend erwähnten Ausnahmen ändern nichts daran, daß besondere jüdische Einzelhandelsgeschäfte oder Handwerksbetriebe zur Deckung des Bedarfs der jüdischen Bevölkerung grundsätzlich nicht zugelassen werden können, und daß der Bedarf der noch in Deutschland lebenden Juden von den deutschen Einzelhandelsgeschäften und den deutschen Handwerkern gedeckt werden soll. Es ist daher auch nach ausdrücklicher Entscheidung des Herrn Beauftragten für den Vierjahresplan
[Rest fehlt]