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Chronik und Quellen
1939
April 1939

Abschiebung von Juden polnischer Staatsangehörigkeit

Der Reichswirtschaftsminister teilt am 12. April 1939 mit:

Berlin, den 12. April 1939

Wegen der am 26.-29. Oktober 1939 nach Polen abgeschobenen Juden polnischer Staatsangehörigkeit bemerke ich folgendes:

Zwischen der deutschen und polnischen Regierung ist vereinbart, daß den abgeschobenen Juden polnischer Staatsangehörigkeit zum Zwecke der Liquidation ihres deutschen Vermögens die Rückkehr vorübergehend gestattet wird. Die polnische Regierung kann außerdem den ausgewiesenen polnischen Juden einen in Deutschland wohnhaften polnischen Staatsangehörigen als geeigneten Vertreter ihrer Rechte benennen. Ich ersuche, einen derartigen benannten Vertreter, bezw. dem zurückgekehrten Juden selbst die Abwicklung zu ermöglichen und von Zwangsmaßnahmen aufgrund der Verordnungn über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3.12.1938 - RGBl. I s. 1709 - vorläufig abzusehen (Vgl. auch meinen Funkspruch vom 30.12.1938 - III Tel. 1 - wegen Behandlung ausländischer Einzelhändler und Handwerker).

Lediglich zur Vermeidung erheblicher volkswirtschaftlicher Nachteile (Gefahr des Erliegens eines wichtigen Betriebes, Verlust von Arbeitsplätzen für deutschblütige Gefolgschaftsmitglieder, Ausfall von Ausfuhraufträgen u. a.) bin ich damit einverstanden, daß nach Einholung meiner Zustimmung (§ 21) der Verordnung vom 3.12.1938) ein Treuhänder zur einstweiligen Fortführung des Gewerbebetriebes bestellt wird.

Die vorstehende Regelung gilt für sämtliche Arten von Gewerbebetrieben auch für Großhandels- und Fabrikationsbetriebe, soweit die polnischen Inhaber am 26.-29. Oktober 1938 nach Polen abgeschoben worden sind.

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