Geheimerlass der Staatspolizeileitstelle Düsseldorf
Am 11. Oktober 1941 ließ die Staatspolizeileitstelle Düsseldorf ihren Außendienststellen folgenden Geheimerlass mit den Grundsätzen zur "Evakuierung von Juden in das Ghetto Litzmannstadt" zugehen:
Geheime Staatspolizei Düsseldorf, den 11. Oktober 1941
Staatspolizeileitstelle Düsseldorf
II B 4/71.02/1257/37/41 g.-
Betrifft: Evakuierung von Juden in das Ghetto Litzmannstadt.
Vorgang: Besprechung am 6.10.1941.
I. Allgemein:
Im Zuge der Evakuierungsaktion von Juden in das Ghetto Litzmannstadt gelangen am 27.10.1941 mit dem Sonderzug 7.50 Uhr ab Düsseldorf-Derendorf aus dem Bereich der Staatspolizeileitstelle Düsseldorf 1000 Juden zum Abtransport.
II. Bestimmung des zu evakuierenden Personenkreises:
Die Verteilung der zu erfassenden Juden durch die Aussendienststellen wird, wie bereits mündlich bekanntgegeben, wie folgt vorgenommen:
Essen 250 Juden Wuppertal 200 Juden
München-Gladbach 75 Juden Krefeld 50 Juden
Duisburg 50 Juden Oberhausen 50 Juden
Aus Düsseldorf werden 250 Juden abgeschoben. Der Rest von 75 Juden ist für die Landkreise und für etwaige Ausweismöglichkeiten vorgesehen.
Von diesen Juden sind jedoch nicht zu evakuieren
1. In deutsch-jüd. Mischehe lebende Juden,
2. Juden mit ausl. Staatsangehörigkeit (mit Ausnahme staatsloser, ehem. polnischer und luxemburg. Staatsang.).
3. In geschlossenem Arbeitseinsatz befindliche Juden, für die eine Zustimmung zur Evakuierung seitens der zuständigen
zuständigen Rüstungsinspektion oder Arbeitsamtes aus wehrwirtschaftlichen Gründen nicht gegeben werden. In diesem Falle sind auch die Familienangehörigen dieser Juden nicht zu evakuieren.
4. Juden im Alter von über 68 Jahren.
III. Transport:
Die Überführung der Juden von den Aussendienststellen nach Düsseldorf ist für Sonntag, den 26.10.1941 vorgesehen. Die Juden werden hier bis zu ihrem Abtransport in einem Auffanglager untergebracht.
Es muss pro Person mitgenommen werden:
Zahlungsmittel bis zu 100 RM, ein Koffer mit Ausrüstungsstücken, (kein sperrendes Gut) bis zu 50 kg.
Vollständige Bekleidung
Bettzeug mit Decke,
Verpflegung für 8 Tage
(Brot, Mehl, Graupen, Bohnen - keine Kartoffeln -).
Nicht mitgenommen werden dürfen:
Wertpapiere, Devisen, Sparkassenbücher usw.,
Wertsachen jeder Art (Gold, Silber, Platin mit Ausnahme des Eheringes)
Lebendes Inventar
Lebensmittelkarten (diese sind vorher abzunehmen und den örtlichen Wirtschaftsämtern zu übergeben).
Es ist darauf zu achten, dass nicht mehr Gepäck (einschl. der Verpflegung für 8 Tage, die gesondert verpackt werden muss) mitgenommen wird, als jeder einzelne Jude für einen selbständigen Weg zu tragen in der Lage ist.
Vor Abgang der Transporte ist eine Durchsuchung nach Waffen, Munition, Sprengstoffen, Gift, Devisen, Schmuck usw. vorzunehmen.
Die Transporte sind so zusammenzustellen, dass sie eine möglichst gleichmässig verteilte Altersgliederung aufweisen.
Die Transporte nach Düsseldorf sind von den einzelnen Aussendienststellen entsprechend zu beaufsichtigen und zu begleiten. 2 Tage vor Abgang des Transportes nach Düsseldorf ist eine Aufstellung über:
1.) Zahl der Familien des Transportes,
2.) Zahl der ledigen Juden,
3.) Zahl der ledigen Jüdinnen,
4.) Altersgliederung,
5.) Zahl der arbeitsfähigen Juden,
6.) berufliche Zusammensetzung,
7.) Geschlechtsgliederung, sowie eine Liste in alph. Reihenfolge, die den Namen, Vornamen,
Geburtstag- und Ort enthält, nach hier einzusenden.
Ferner ist das Bargeld des Transportes in einer Summe anzugeben.
IV. Vermögen:
Die staatspolizeiliche Sicherstellung des Vermögens wird von den Juden anhand der übergebenen Vordrucke durchgeführt. Die ausgefüllten Vermögenserklärungen sind bis zum 18.10.1941 nach hier einzusenden.
Die Wohnungen der zu evakuierenden Juden sind sofort nach Verlassen zu verschliessen und zu versiegeln. Die Wohnungsschlüssel werden beim Hauseigentümer, Hausverwalter oder Hausbeauftragten abgegeben.
Zusatz für die [..]polizeikommissariate:
Die im dortigen Bereich wohnhaften Juden werden von den Herren Landräten gemeldet. Über die etwaige Evakuierung dieser Juden erhalten die Herren Landräte zur gegebenen Zeit von hier Weisung.