Schreiben des RJM (Schlegelberger) an den Leiter der Partei-Kanzlei u.a.
Der Reichsjustizminister informiert am 5. April 1942 über den Standpunkt seines Ministeriums im Umgang mit „jüdischen Mischlingen“:
Betrifft: Endlösung der Judenfrage.
1. Die Endlösung der Judenfrage setzt eine klare und für immer maßgebende Abgrenzung des Personenkreises voraus, für den die in Aussicht genommenen Maßnahmen getroffen werden sollen. Eine solche Abgrenzung ergibt sich nur, wenn von vornherein davon abgesehen wird, die jüdischen Mischlinge zweiten Grades in die Regelung einzubeziehen. Die Maßnahmen zur Endlösung der Judenfrage sollten sich daher nur auf die Volljuden und jüdischen Mischlinge ersten Grades erstrecken, gegenüber jüdischen Mischlingen zweiten Grades aber ausnahmslos außer Betracht bleiben.
2. Wegen der Behandlung der jüdischen Mischlinge ersten Grades schließe ich mich der vom Reichsminister des Innern in seinem Schreiben vom 16. Februar [richtig: März] 1942 vertrete-Auffassung an, daß nämlich die Verhinderung der Fortpflanzung dieser Mischlinge ihrer Gleichbehandlung mit den Volljuden und der hiermit verbundenen Abschiebung vorzuziehen ist. Dem würde es entsprechen, daß die Abschiebung bei denjenigen Halbjuden von vornherein ausscheidet, die nicht mehr fortpflanzungsfähig sind. Ein völkisches Interesse an der Lösung der Ehe zwischen einem solchen Halbjuden und einem Deutschblütigen besteht nicht.
Den fortpflanzungsfähigen Halbjuden sollte die Wahl gelassen werden, sich der Unfruchtbarmachung zu unterziehen oder in gleicher Weise wie Juden abgeschoben zu werden. Sowohl im Falle der Unfruchtbarmachung als auch im Falle der Abschiebung der Halbjuden wird man dem deutschblütigen Ehegatten die Möglichkeit geben müssen, die Auflösung der Ehe herbeizuführen. Ich habe keine Bedenken dagegen, daß der deutschblütige Teil die Möglichkeit erhält, sich ohne die Beschränkungen des § 53 des Ehegesetzes von seinem unfruchtbar gemachten oder abgeschobenen Ehegatten in einem vereinfachten Verfahren scheiden zu lassen.
3. Eine Einschränkung halte ich bei denjenigen Halbjuden für erwägenswert, bei denen Nachkommen vorhanden sind, die in das Deutschtum hineinwachsen und in ihm endgültig aufgehen sollen. Wenn diese Nachkommen als vollwertige Glieder in die deutsche Volksgemeinschaft aufgenommen werden sollen, was bei einer wirklichen Endlösung der Judenfrage das Ziel sein muß, so erscheint es geboten, [von] ihnen jede Minderbewertung und jedes Gefühl der Minderwertigkeit fernzuhalten, die sich leicht aus der Kenntnis und dem Bewußtsein davon ergeben können, daß ihre unmittelbaren Vorfahren von den geplanten Abwehrmaßnahen der Volksgemeinschaft betroffen worden sind. Aus diesem Grunde wird zu überlegen sein, ob nicht Halbjuden, deren noch lebende Nachkommen nicht auch Halbjuden sind, sowohl von der Abschiebung als auch von der Unfruchtbarmachung verschont bleiben sollten.
4. Gegen eine Scheidungserleichterung bei Ehen zwischen Deutschblütigen und Juden habe ich keine Bedenken. Diese Erleichterung hätte sich auf Ehen mit Geltungsjuden zu erstrecken. Die Scheidung wird auf Antrag des deutschblütigen Ehegatten in einem vereinfachten Verfahren auszusprechen sein. Gegen eine zwangsweise Scheidung, etwa auf Antrag des Staatsanwalts, bestehen erhebliche Bedenken. Ein solcher Zwang ist unnötig, weil die Ehegatten durch die Abschiebung des jüdischen Teils ohnehin voneinander getrennt werden. Eine Zwangsscheidung ist aber auch zwecklos, weil sie, wenn auch das Band der Ehe, so doch nicht die etwaige innere Verbundenheit der Ehegatten aufhebt, im übrigen aber auch den deutschblütigen Ehegatten nicht von der Mißachtung befreit, der er bei Festhalten an der Ehe ausgesetzt ist. Schließlich ist ein Festhalten des deutschblütigen Teils an der Ehe wohl nur bei älteren Ehen, die lange Jahre hindurch bestanden haben, zu erwarten. In diesen Fällen, in denen der jüdische Teil in der Regel nicht abgeschoben, sondern dem Altersghetto zugeführt werden wird, sollte es dem anderen Ehegatten, wenn er durch sein Festhalten an der Ehe seine Zugehörigkeit zu Deutschtum verleugnet, auch nicht verwehrt sein, selbst im Ghetto Aufnahme zu finden.