Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom 3. Oktober 1941
Mit dieser Verordnung regelte der Beauftragte für den Vierjahresplan regelt nachträglich die Zwangsarbeit deutscher Juden im Altreich. Die Verordnung lautet:
„Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I, S. 887) wird verordnet:
§ 1 Juden, die in Arbeit eingesetzt sind, stehen in einem Beschäftigungsverhältnis eigener Art.
§ 2 Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, das Beschäftigungsverhältnis der Juden im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei und dem Reichsminister des Innern zu regeln.
§ 3 Diese Verordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten. Sie tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Der Beauftragte für den Vierjahresplan
In Vertretung
Körner“