Artikel über Trennung der jüdischen von nichtjüdischen Gästen
„Der Fremdenverkehr“ druckt einen Erlass von Staatssekretär Pfundtner vom 24. Juli 1937 zur Trennung der jüdischen von nichtjüdischen Gästen in Bädern und Kurorten:
Reichsausschuß für den Fremdenverkehr
Der Präsident: Anweisung Nr. 7
Jüdische Kurgäste
Der Herr Reichs- und Preußische Minister des Inneren hat mit Erlaß an die Landesregierungen (für Preußen: die Oberpräsidenten und die Regierungspräsidenten) vom 24. Juli 1937 -1B 31043 X/5012 e - ausgeführt: Soweit für Bäder und Kurorte der Besuch auswärtiger jüdischer Kurgäste geregelt wird, sind von den staatlichen und gemeindlichen Trägern der Kureinrichtungen folgende Richtlinien zu beachten:
1) Jüdische Kurgäste sind in Heilbädern, in denen die Möglichkeit besteht, sie getrennt von den übrigen Kurgästen in jüdischen Kuranstalten, Hotels, Pensionen, Fremdenheimen oder dgl. unterzubringen, zuzulassen-, Voraussetzung ist dabei, daß in diesen Betrieben deutschblütiges weibliches Personal unter 45 Jahren nicht beschäftigt wird. Gemeinschaftseinrichtungen, die Heilzwecken dienen, z. B. Trinkhallen, Badehäuser, sind auch den Juden zur Verfügung zu stellen; es ist jedoch angängig, den Juden mit Rücksicht auf die nichtjüdischen Kurgäste angemessene örtliche und zeitliche Beschränkungen hinsichtlich der Benutzung aufzuerlegen, z. B. Beschränkung auf bestimmte Badekabinen oder Badezeiten. Von den Gemeinschaftseinrichtungen, die nicht unmittelbar Heilzwecken dienen, z. B. von Kurgärten, Sportplätzen, Kurgaststätten, können die Juden ausgeschlossen werden.
In allen übrigen Bädern und Kurorten können Juden von den Kureinrichtungen allgemein oder teilweise ausgeschlossen oder auf bestehende jüdische Betriebe (Ziff. 1 Abs. 1) beschränkt werden.
Heilbäder im Sinne dieses Erlasses sind diejenigen Badeorte, in denen natürliche oder ortsgebundene Heilkräfte in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zur Wiedererlangung der Gesundheit bereitgestellt werden.
2) Wer Jude ist, bestimmt § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 (RGBl. I S. 1333). Eine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Juden findet nicht statt.
3) Vor Erlaß einer Regelung soll dem Reichsausschuß für Fremdenverkehr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Ich ersuche, das Weitere zu veranlassen und im Benehmen mit dem Reichsausschuß für Fremdenverkehr dahin zu wirken, daß diese Richtlinien auch von den übrigen Trägern von Kureinrichtungen beachtet werden.
In Zweifelsfällen ist meine Entscheidung einzuholen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob ein Bad oder Kurort als Heilbad anzusehen ist.
Die vorstehenden Richtlinien, die der Herr Reichs- und Preußische Minister des Inneren mit Beziehung auf die staatlichen und gemeindlichen Träger von Kureinrichtungen erlassen hat, sind auch von den übrigen Trägern der Kureinrichtungen einzuhalten, soweit diese den Besuch auswärtiger jüdischer Kurgäste zu regeln wünschen.
Berlin, 10. August 1937.
I.A. Dr. Hessel.