Schreiben des Reichsfinanzministeriums an den Stellvertreter des Führers
Das Reichsfinanzministerium bittet den Stellvertreter des Führers am 16. Juni 1937 um Stellungnahme zur geplanten Einführung von Sondersteuern für Juden:
Betrifft: Besteuerung der Juden
Hiermit übersende ich den Entwurf eines Gesetzes über den Ausgleich von Schäden, die dem Deutschen Reich durch Juden zugefügt werden. Die Fassung des Entwurfs entspricht dem Ergebnis der Ressortbesprechung vom 18. Februar 1937. Ich bitte, mir ihre Stellungnahme zu dem Entwurf mitzuteilen.
Im Auftrag gez. Hedding
An den Stellvertreter des Führers
z. Hd. von Hauptdienstleiter Reinhardt Berlin
Geheim!
Zu Nr. 31/37 Illg
Entwurf eines Gesetzes über den Ausgleich von Schäden, die dem Deutschen Reich durch Juden zugefügt werden
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§1
(1) Um den Ausgleich von Nachteilen zu gewährleisten, die dem Deutschen Reich durch Juden zugefügt werden, wird aus Steuern der Juden ein Sondervermögen des Reichs gebildet. Das Sondervermögen wird getrennt von dem übrigen Vermögen des Reichs verwaltet.
(2) Zur Bildung des Sondervermögens (Absatz 1) werden von Juden deutscher Staatsangehörigkeit, die im Deutschen Reich einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Zuschläge zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer) und Vermögensteuer erhoben. Die Zuschläge betragen bei der Einkommensteuer ... vom Hundert, bei der Vermögensteuer ... vom Hundert.
(3) Die Zuschläge können von dem Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers entsprechend dem Umfang der durch Juden verursachten Nachteile anders festgesetzt werden.
§2
(1) Über die Verwendung des Sondervermögens entscheidet der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers und den beteiligten Reichsministern.
(2) Das Sondervermögen kann auch zur Förderung der Auswanderung minderbemittelter Juden aus dem Deutschen Reich verwendet werden.
§3
Die Zuschläge nach § 1 Absatz 2 werden erstmalig erhoben:
bei der Lohnsteuer auf Grund der Steuerbeträge, die für einen nach dem 31. Dezember 1937 endenden Lohnzahlungszeitraum einzubehalten sind;
bei der veranlagten Einkommensteuer auf Grund der für das Kalenderjahr 1938 festgesetzten Steuerschuld;
bei der Vermögensteuer auf Grund der Steuerbeträge, die für das Rechnungsjahr 1938 zu entrichten sind.
§4
Der Reichsminister der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.