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Chronik und Quellen
1939
Februar 1939

Ablieferungspflicht für jüdische Juwelen und Schmuckgegenstände

Am 24. Februar 1939 ordnet der Reichswirtschaftsminister hinsichtlich jüdischen Schmucks Folgendes an:

Berlin, den 24.2.1939

Betrifft: Ablieferungspflicht für jüdische Juwelen und Schmuckgegenstände

Durch die Dritte Anordnung des Herrn Beauftragten für den Vierjahresplan auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 21.2.1939 - RGBl. I S. 282 - ist bestimmt, daß alle Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz v. 14.11.35 - RGBl. I. S. 1333 - die in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände aus Gold, Platin oder Silber, sowie Edelsteine und Perlen binnen 2 Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung an die nach § 14 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 - RGBl. I S. 1709 - vom Reich eingerichteter öffentlichen Ankaufsstellen abzuliefern haben. Diese Vorschrift gilt nicht für Juden ausländischer Staatsangehörigkeit, wohl aber für staatenlose Juden.

Unter den Begriff „Gegenstände” fallen nicht nur Gebrauchs- oder Schmuckwarengegenstände aus Edelmetallen, sondern alle Edelmetalle, ganz gleich in welcher Form (Roh-, Halb- und Fertigwaren, auch Gekrätz, Feilung usw.)

Wegen der Übernahme und Verwertung der abgelieferten Gegenstände verbleibt es grundsätzlich bei dem in meinen RE. v. 25.1.1939 - III Jd. 1965/39 - angeordneten Verfahren mit der Maßgabe, daß eine Ablehnung des Angebots durch den Juden (vgl. Ziff. 3 dieses Erlasses) nicht mehr in Frage kommt.

Falls den örtlichen Ankaufsstellen die erforderlichen Mittel zur sofortigen Auszahlung an den Ablieferungspflichtigen nicht zur Verfügung stehen, sind die abgelieferten Gegenstände auf jeden Fall zunächst gegen Empfangsbescheinigung entgegenzunehmen. Die Bezahlung hat spätestens binnen 2 Monaten zu erfolgen, jedoch ist die Entschädigung nach Möglichkeit besonders in solchen Fällen beschleunigt auszuzahlen, in denen der Jude glaubhaft macht, daß er in nächster Zeit auswandert oder Bargeld zur Abdeckung von Verpflichtungen sofort braucht.

Ist anzunehmen, daß eine Verwertung der örtlich anfallenden Gegenstände binnen 2 Monaten nicht im wesentlichen durchgeführt werden kann, so sind auch solche Gegenstände der Zentralstelle in Berlin zur weiteren Verwertung und Bezahlung zu übersenden, die nicht unter Ziff. 3 des RdErl. vom 25.1.1939 - III Jd. 1965/38 - fallen.

Die in Ziffer 4) des RE. vom 25.1.1939 vorgeschriebene Bestimmung des Auszahlungswertes gilt auch für das Verfahren bei der Zentralstelle.

Wegen der Einzelheiten behalte ich mir weitere Weisungen vor.

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