Anwendung der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 auf Juden slowakischer Staatsangehörigkeit
Betrifft: Anwendung der Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 - RGBl. I, S. 1580 - auf Juden slowakischer Staatsangehörigkeit.
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Da die Slowakei im gleichen Umfang wie das Deutsche Reich Maßnahmen zur Entjudung der Wirtschaft ergriffen hat, sind die besonderen Gründe, aus denen ich den Funkspruch vom 30. Dezember 1938 - III Jd 1/12441/38 - erlassen habe, bezüglich der slowakischen Staatsangehörigkeit weggefallen. Die Inhaber der in Betracht kommenden Einzelhandelsgeschäfte und Handwerksbetriebe sind daher aufzufordern, ihren Betrieb binnen einer Frist von 4 Wochen entsprechend den Vorschriften der VO vom 12. November 1938 zu schließen. Für die Abwicklung oder Veräußerung der Betriebe gelten die in dieser VO erlassenen Durchführungsvorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung vom 23. November 1938 - RGBl. I S. 1642 -.
Ich bitte, die für die Erteilung von Genehmigungen auf Grund des Gesetzes zum Schutz des Einzelhandelns zuständigen Behörden sowie die Polizeibehörden zu unterrichten.
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Abschrift zur gefälligen Kenntnisnahme und Beachtung.
Der im Erlaß des RWM erwähnte Funkspruch vom 30. Dezember 1938 wurde mit meiner Verfügung vom 30. Dezember 1938 - I W (J) - 71-892/38 mitgeteilt.
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mit der Bitte um gefl. Kenntnisnahme. Falls dort überhaupt noch jüdische Gewerbebetriebe vorhanden sind, ersuche ich um kurzen Bericht. - Fehlanzeige ist nicht erforderlich.