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Chronik und Quellen
1938
Dezember 1938

Arbeitseinsatz der Juden

Der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung teilt am 20. Dezember 1938 in einem geheimen Rundschreiben mit:

Nach den mir vorliegenden Berichten hat sich die Zahl der arbeitslosen Juden erheblich vermehrt. Der Staat hat kein Interesse daran, die Arbeitskraft der einsatzfähigen arbeitslosen Juden unausgenutzt zu lassen und diese unter Umständen aus öffentlichen Mitteln ohne Gegenleistung zu unterstützen. Es ist anzustreben, alle arbeitslosen und einsatzfähigen Juden beschleunigt zu beschäftigen und damit nach Möglichkeit die Freistellung deutscher Arbeitskräfte für vordringliche, staatspolitisch wichtige Vorhaben zu verbinden. Der Einsatz erfolgt in Betrieben, Betriebsabteilungen, bei Bauten, Meliorationen usw., abgesondert von der Gefolgschaft. Die Arbeitsämter haben daher, unverzüglich bei den öffentlichen und privaten Unternehmern Ihres Bezirks auf die Bereitstellung solcher Arbeiten hinzuwirken.

Es ist sichergestellt, daß dem Unternehmer oder seinem Betrieb aus der Tatsache, daß er Juden beschäftigt, keinerlei Nachteile erwachsen. Als Juden im Sinne dieses Erlasses sind Juden deutscher Staatsangehörigkeit und staatenlose Juden (§ 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935 - Reichsgesetzbl. I S. 1333 -) anzusehen, die für einen Arbeitseinsatz geeignet sind.

Wegen der Bereitstellung geeigneter Arbeiten für Juden auch durch öffentliche Betriebe habe ich mich mit den in Frage kommenden Obersten Reichsbehörden in Verbindung gesetzt. Gleichzeitig habe ich den Herrn Reichswirtschaftsminister und den Herrn Reichsernährungsminister gebeten, die Unternehmer der privaten Wirtschaft auf die Notwendigkeit der beschleunigten Heranziehung der Juden zur Arbeit und der Bereitstellung entsprechender Arbeiten nachdrücklich hinzuweisen.

Dieser Erlaß ergeht mit ausdrücklicher Billigung des Beauftragten für den Vierjahresplan, Ministerpräsident Generalfeldmarschall Göring. Den Stellvertreter des Führers habe ich gebeten, die Parteidienststellen einschließlich der Gliederungen und angeschlossenen Verbände im Sinne dieses Erlasses zu unterrichten.

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