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Chronik und Quellen
1938
Dezember 1938

Grundstücksverkäufe von Juden

Der Kölner Regierungspräsident teilt den Oberbürgermeistern und Landräten am 16. Dezember 1938 mit:

Betrifft: Grundstücksverkäufe von Juden.

Durch die Verordnung vom 3.12.1938 - RGBl. S. 1709 - ist die Genehmigungspflicht für Grundstücksverkäufe durch Juden eingeführt worden. Die Genehmigung wird erteilt
   für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke
       vom Landforstmeister in Düsseldorf,
   für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke
       vom Oberpräsidenten (Landeskulturabteilung) in Koblenz,
   für sonstige Grundstücke von mir.

Die Anträge sind bei Ihnen einzureichen und von Ihnen zunächst daraufhin zu prüfen, ob eine Genehmigung nach der Preistopverordnungerteilt werden könnte. Ferner ist auch zu prüfen, ob eine Genehmigung nach dem Wohnsiedlungsgesetz oder der Grundstücksverkehrsbekanntmachung erforderlich ist und erteilt werden könnte. Mit Ihrer Stellungnahme sind alle Anträge mir einzureichen; ich werde sie dann gegebenenfalls dem Oberpräsidenten (Landeskulturabteilung) oder dem Landforstmeister weiter reichen.

Für Kaufverträge, die nach dem 9.11.1938 abgeschlossen sind, wird nach Mitteilung des Reichskommissars für die Preisbildung noch eine nähere Regelung über die Grundsätze der Preisbildung erfolgen. Insoweit kann die Bearbeitung daher vorläufig zurückgestellt werden.

Bei Verträgen, die am 9. November 1938 und vorher abgeschlossen sind, ist der Gewinn, der sich aus einer vertraglichen Unterbewertung des jüdischen Grundstücks oder aus der Tatsache ergibt, daß das Grundstück in der Hand des arischen Erwerbers eine erhebliche Wertsteigerung erfährt, für das Reich zu erfassen. Ich ersuche daher, mir bei Ihrer Stellungnahme gleichzeitig Vorschläge für die Bemessung dieser Auflage zu machen, wenn der Kaufpreis unter dem Einheitswert liegt, dürfte im allgemeinen eine Auflage von etwa drei Vierteln der Differenz zwischen Kaufpreis und Einheitswert angemessen sein; eine Sicherstellung dieses Betrages wird genügen, daß es dem Erwerber zunächst überlassen bleiben kann, eine Herabsetzung des Einheitswertes zu beantragen, die eine Verringerung der Auflage nach sich ziehen könnte.

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