Vermerk über eine Besprechung am 20. Dezember 1934
Besprechung beim Stab des Stellvertreters des Führers in München am 20. Dezember 1934 über eine „besondere Judengesetzgebung“:
Ergebnis der Besprechung über Rassenpolitik im Braunen Haus, München, am 20.12.1934.
Die bisherige Handhabung der Ariergesetzgebung hat zu einer Reihe von schweren aussen- und innenpolitischen Nachteilen geführt:
Aussenpolitisch dadurch, dass durch den Begriff „Arier“ bezw. „Nichtarier“ grosse andersrassige Völkergruppen von Deutschland dem Judentum scheinbar gleichgewertet und gleichgestellt worden sind.
Innenpolitisch dadurch, dass einmal über die (sehr unvollständige) Ausschaltung der Juden aus einer Reihe von Berufen hinaus keine klaren Grundsätze für die weitere Ausschaltung des Judentums aus Deutschland an sich bestehen und zum anderen dadurch, dass die Behandlung der Judenmischlinge nicht nur von seiten des Staates und der Partei nach verschiedenen Grundsätzen erfolgt, sondern auch innerhalb der Staats- und Parteidienststellen die Behandlung nicht einheitlich ist.
Es erscheint daher notwendig, neben der allgemeinen Rassengesetzgebung eine besondere Judengesetzgebung zu schaffen, um das Judentum von anderen nichtarischen Völkergruppen bewusst wertmässig zu trennen und damit sowohl gesetzlich wie propagandistisch die Möglichkeit zum notwendigen scharfen Vorgehen gegen das Judentum wieder zu gewinnen, die bei der derzeitigen Behandlung durch gleichmässige Wertung des Juden und Nichtariers aus aussen- und innenpolitischen Gründen weitgehend unterbunden ist.
Diese gesetzliche Regelung der Judenfrage wird politisch zu unterscheiden haben: I. die endgültige und restlose Ausschaltung des Juden aus der deutschen Lebensgemeinschaft, II. die Behandlung der Judenmischlinge.
I. Jude ist, wer von zwei jüdischen Eltern abstammt. Als Jude im Sinne dieser Bestimmungen gilt ausserdem, wer von einem jüdischen Elternteil oder einem jüdischen Grosselternteil stammt.
Gegenüber dieser Gruppe sind folgende gesetzliche Regelungen zu treffen:
1.) Verbot der Ehe mit Personen deutscher Abstammung.
(a) Eine jüdische Person, die mit einer nichtjüdischen Person ausserehelichen Geschlechtsverkehr ausübt, wird bestraft: Jude Zuchthaus, sie Gefängnis
(b) Schändung: Tod
2.) Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter.
3.) Die Unmöglichkeit, Betriebsführer im Sinne des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 2. Mai 1934 zu sein.
4.) Verbot des Besitzes von landwirtschaftlich und forstlich nutzbarem Grund und Boden.
5.) Verbot des Haltens weiblichen deutschen Hauspersonals.
6.) Strafrechtlich Dienst für Mischlinge
7.) Sonder-Erziehung
Eine endgültige Regelung der Judenfrage sieht Deutschland erst in dem Augenblick gegeben, wo die völlige räumliche Trennung zwischen dem jüdischen Volk und dem deutschen erreicht ist. Deutschland unterstützt deshalb jedes Bestreben, das auf die Abwanderung der Juden aus Deutschland und auf eine Sesshaftmachung im eigenen Siedlungsraum hinzielt.
II. Für die Behandlung der Judenmischlinge gelten die für Juden geltenden Bestimmungen. Soweit diese Mischlinge auf eine Nachkommenschaft verzichten, können sie bei persönlicher Bewährung für ihre Person in öffentlichen Stellungen und im landwirtschaftlich und forstlich nutzbaren Besitz belassen werden. Auch ihnen bleiben gleichwohl das Verbot der Eheschliessung mit einem deutschen Menschen und das Verbot des ausserehelichen Geschlechtsverkehrs mit einem deutschen Menschen. Kinder solcher Mischlinge, die nach Erlass des Gesetzes gezeugt werden, fallen unter die Bestimmungen des Absatz [es] I.
1.) Judenmischlinge sind jene Personen, soweit ihre am 1. Januar 1800 lebenden Vorfahren von nicht bei der Geburt christlich getauften Eltern abstammen.
2.) Soweit von dieser grundsätzlichen Einstellung abgewichen werden muss, entscheidet hierüber allein der Führer. Diesbezügliche Eingaben an den Führer sind allein an ein zu bildendes Sondergericht zu leiten, das sie dem Führer unterbreitet.
Bei der vorgeschlagenen Regelung wird das Judentum in aller Schärfe von andersrassigen Volksgemeinschaften differenziert.
Unter dem Begriff „arisch“ sind zu verstehen Mitglieder jener Bevölkerungsgruppen, die aus jenen geschlossenen Rassekernen stammen, die in unserem engeren Lebensraum sich gebildet haben.
Aus dieser arischen Gruppe hat sich herausgeschält die deutsche Rassen- und Volksgemeinschaft. Im Vordergrund muss die Förderung dieser deutschen Gemeinschaft stehen. Grundsätzlich dürfen aber in dieser deutschen Rassengemeinschaft nicht mehr Unterschiede zwischen dem Wert der Nachkommen der einzelnen Grundrassen bestehen.