Anordnung auf Grund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden, 24. November 1938
In der Anordnung des Beauftragten für den Vierjahresplan heißt es:
„Die Maßnahmen, die notwendig sind, um den Einsatz des anmeldepflichtigen Vermögens im Einklang mit den Belangen der deutschen Wirtschaft sicherzustellen, werden vom Reichswirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und den übrigen beteiligten Reichsministern getroffen.“