Anordnung zum Umgang mit inhaftieren Juden, 14. November 1938
Der Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei ordnet am 14. November 1938 an, dass jüdische Schutzhäftlinge, die nach dem Pogrom in Konzentrationslager gebracht wurden, entlassen werden, wenn sie in Besitz von Ausreisepapieren oder wenn sie für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes unentbehrlich sind.