Anordnung des Reichsführers-SS und Chef der Deutschen Polizei betrifft „Ausweisung der sowjetrussischen Juden aus dem Reichsgebiet“ vom 28. Mai 1938
Nachdem die Maßnahmen gegen die russischen Juden nicht den erwarteten Erfolg gehabt haben, sind sie zwecks Ausweisung festzunehmen und ihr Vermögen zu beschlagnahmen, bis sie erklären, dass sie bereit sind, sofort das Reichsgebiet zu verlassen.
In Ausnahmefällen können besondere Reiseausweise gegeben werden.
Jugendliche, Frauen und Kinder sind nicht in Konzentrationslager zu schaffen.