Verordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zum Schulbesuch jüdischer und adventistischer Kinder an den jüdischen Feiertagen und am Sonnabend vom 16. März 1934
Die jüdischen Schulkinder können am jüdischen Neujahr zwei Tage, am Versöhnungsfest einen Tag, am Laubhüttenfest zwei Tage, am Beschlußfest zwei Tage, am Passahfest die zwei ersten und die zwei letzten Tage und am jüdischen Pfingstfest zwei Tage dem Unterricht fernbleiben.
An den gewöhnlichen Sonnabenden können die jüdischen und die adventistischen Schulkinder auf Ansuchen der Erziehungsberechtigten ganz oder für die Stunde des Gottesdienstes vom Schulbesuch befreit werden. Die nicht befreiten Kinder müssen am gesamten lehrplanmäßigen Unterricht, auch Im Zeichnen, Schreiben, Handarbeit und Werkunterricht, teilnehmen.
Für die aus derartigen Versäumnissen entstehenden Folgen kann die Schule keine Verantwortung übernehmen.
Alle bisherigen Vorschriften über den Schulbesuch jüdischer und adventistischer Kinder an den jüdischen Feiertagen und am Sonnabend werden hierdurch aufgehoben.
Berlin, den 16. März 1934.
Der Minister für Wissenschaft, Kunst u. Volksbildung.
U II G 3839/33.