Auch andere Berufsgruppen waren massiv betroffen. Ebenfalls am 22. April wurden alle jüdischen Lehrer aus dem Lehrerverein ausgeschlossen und im Deutschen Apothekerverein ein „Arierparagraf“ eingeführt.
Der Ausschluss aus dem schulischen Bereich wurde dann am 25. April durch das „Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen“ sanktioniert und ausgeweitet. Künftig war bei Neuaufnahmen in darauf zu achten, dass die Anzahl von „Nichtariern“ unter der Gesamtheit der Besucher jeder Schule und Hochschulfakultät „den Anteil der Nichtarier an der reichsdeutschen Bevölkerung nicht übersteigt“, wobei dieser Wert „einheitlich für das ganze Reichsgebiet festgesetzt“ wurde. Ausgenommen bleiben von dieser neuen Regelung sollten (zunächst) die im BBG vorgesehenen Ausnahmen für Kinder von Weltkriegsteilnehmern sowie „Halbjuden“, deren Eltern vor Inkrafttreten des Gesetzes geheiratet hatten. Die Durchführungsverordnung vom gleichen Tag legte den Höchstanteil von „nicht arischen“ Schülern und Studenten bei Neuaufnahmen auf 1,5, bei der Gesamtzahl der bereits Aufgenommenen auf 5 Prozent fest.
Die antijüdischen Maßnahmen betrafen auch immer stärker die Freizeitgestaltung und die Religionsausübung der davon Betroffenen. Besonders schnell und streng ging hierbei die Deutsche Turnerschaft vor, die ihren bisherigen jüdischen Mitgliedern die Ausübung des Sports unter dem Vereinsdach untersagte. Mit 1,6 Millionen Mitgliedern der größte Verband im Deutschen Reichsausschuss für Leibesübungen, beschloss dessen Hauptausschuss nur einen Tag nach dem Inkrafttreten des BBG am 8. April dessen Bestimmungen hinsichtlich der „Nichtarier“ für seine Satzung zu übernehmen. Dabei ließ man es jedoch nicht bewenden. Während die im BBG verankerten Ausnahmeregelungen für Frontkämpfer des Ersten Weltkriegs zunächst noch weitgehend Anwendung fanden, beschloss die Turnerschaft bereits am 17. Mai 1933 eine „Vollarisierung“ und damit auch deren Ausschluss. Aber nicht nur das. Bei ihr reichte nun schon ein jüdischer Großelternteil, um Mitglieder auszuschließen, womit der Verband über die NS-Rassengesetzgebung hinausging, die eine solche Maßnahme gegen sogenannte „Vierteljuden“ nie vorsah. Am 25. April führte der Reichssportkommissar dann die „Arierklausel“ des BBG in allen deutschen Sport- und Turnvereinigungen ein.
Die freie Ausübung ihrer Religion und der damit verbundenen Vorschriften wurden für Juden am 21. April 1933 durch das „Gesetz über das Schlachten von Tieren“ und die hierzu am nächsten Tag erlassene Verordnung erheblich eingeschränkt. Hierdurch wurde das rituelle Schlachten nach den Vorschriften des jüdischen Religionsgesetzes („Schächten“) untersagt, was für Sachsen (22. März) und Baden (6. April) schon zuvor geschehen war.
Während sich die jüdische Seite gegen die Flut von Angriffen, Diskriminierungen und Ausschlüssen durch die am 13. April erfolgte Gründung des „Zentralausschusses der deutschen Juden für Hilfe und Aufbau“ (ZAHA) sowie am 29. April durch eine Verbreiterung der repräsentativen Basis der (alten) Reichsvertretung der deutschen Juden durch den Eintritt wichtiger jüdischer Organisationen in deren Vorstand zu behaupten versuchte, blieb Unterstützung von anderer Seite weitgehend aus. So lehnten die Vertreter der katholischen Kirchenprovinzen im Rahmen einer Tagung in Berlin es am 25. April ab, eine Protesterklärung gegen die Anwendung des „Arierparagrafen“ im kirchlichen Bereich zu verabschieden. Der Kirchenausschuss der Altpreußischen Union tat es der katholischen Seite gleich, indem er während seiner am 25./26. April ebenfalls in Berlin stattfindenden Tagung die gleiche Haltung einnahm.
Dabei stellten die zuvor für viele unfassbaren Geschehnisse des April 1933 lediglich den Auftakt zu weitaus umfassenderen antijüdischen Maßnahmen dar. Das wurde spätestens am 6. April deutlich, als eine Arbeitsgruppe, die sich bereits wenige Wochen nach der NS-Machtübernahme zusammengefunden hatte, einen ersten „Entwurf zu einem Gesetz zur Regelung der Stellung der Juden“ vorlegte, der die Grundlage für die zukünftige NS-Judenpolitik darstellen sollte. Zu den Inhalten der 22 Paragrafen, die einige der später erlassenen Verordnungen vorwegnahmen, zählte auch der Verlust aller politischen Rechte für Jüdinnen und Juden. Zugleich regelte der Entwurf zahlreiche alltäglichen Dinge. Darin enthalten waren beispielsweise das Verbot sexueller Beziehungen zwischen Juden und Nichtjuden, Berufsverbote, die Ausweisung ausländischer Jüdinnen und Juden und dergleichen mehr. Dieser Entwurf wurde schließlich nicht realisiert, sondern einer schrittweisen Ausgrenzung der Vorrang gegeben. Er stand jedoch am Anfang einer systematisch „abzuarbeitenden“ langen Liste juristischer Fantasien, die dann in Form immer neuer antijüdischer Gesetze Realität wurden, deren Zahl schließlich auf mehr als 2.000 ansteigen und deren Inhalte immer größere Rechtsunsicherheit schaffen sollten.