Verpflichtung zur Geheimhaltung
Im Rahmen der „Aktion Reinhard“ kam folgendes Muster einer schriftlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung zum Einsatz, das alle SS-Männer, die an den Vernichtungsaktionen teilnahmen, zu unterzeichnen hatten:
„Verhandlung
über die Verpflichtung des.............als besonders beauftragte Person bei der Durchführung von Arbeiten bei der Judenumsiedlung im Rahmen des „Einsatzes Reinhard" beim SS- und Polizeiführer im Distrikt Lublin. Der ..................... erklärt:
Durch SS Hauptsturmführer Höfle als Leiter der Hauptabteilung „Einsatz Reinhard" beim SS- und Polizeiführer im Distrikt Lublin bin ich eingehend unterrichtet und belehrt worden:
1. Darüber, daß ich unter keinen Umständen an Personen, die außerhalb des Kreises der Mitarbeiter im „Einsatz Reinhard" stehen, irgendwelche Mitteilungen über den Verlauf, die Abwicklung oder die Vorkommnisse bei der Judenumsiedlung mündlich oder schriftlich zukommen lassen darf;
2. darüber, daß die Vorgänge bei der Judenumsiedlung Gegenstand einer „Geheimen Reichssache" im Sinne der Verschl. V. sind;
3. über die entsprechenden Sonderbestimmungen der Geschäftsordnung des SS- und Polizeiführers im Distrikt Lublin unter ausdrücklichem Hinweis darauf, daß diese Vorschriften „Befehle in Dienstsachen" bzw. „Gebote und Verbote" im Sinne des § 92b R.St.G.B. sind;
4. über ein ausdrückliches Photographier-Verbot in den Lagern des „Einsatzes Reinhard";
5. über §§ 88 bis 93 R.St.G.B. in der Fassung vom 24. April 1934 und über die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen vom 3 . Mai 1917, 12. Februar 1920;
6. über die §§ des R.St.G.B.139 (Anzeigepflicht) und 353 c (Verletzung des Amtsgeheimnisses).
Ich kenne die angeführten Bestimmungen und Gesetze und bin mir der Pflichten bewußt, die mir aus der übertragenen Aufgabe erwachsen. Ich verspreche, sie nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Mir ist bekannt, daß die Pflicht der Geheimhaltung auch nach meinem Ausscheiden aus dem Dienst weiterbesteht.
(Unterschrift)“