Beurlaubung jüdischer Juristen
Auf einstweilige Anordnung des Reichskommissars der Preußischen Justiz wird am 31. März 1933 für Preußen eine Anordnung erlassen, wonach jüdische Richter und sonstige jüdische Juristen, die bei Gerichten beschäftigt sind, zwangsweise beurlaubt werden. Zugleich wird ihnen das Betreten der Gerichtsgebäude verboten.
Der Anteil jüdischer Rechtsanwälte, die als Bevollmächtigte vor den Gerichten erscheinen, darf den Prozentsatz der Juden an der allgemeinen Bevölkerung nicht übersteigen, sie dürfen weder besondere noch Aufträge für den Staat wahrnehmen, auch dürfen sie nicht als Laienrichter bei Gerichten mitwirken.
Am gleichen Tag erlässt das Bayerische Kommissarische Gesamtministerium eine Anordnung, nach der jüdische Richter und Staatsanwälte ab dem 1. April 1933 beurlaubt werden. Außerdem haben sich von diesem Datum an sämtliche jüdischen Notare und Notariatsverweser bis auf weiteres der Vornahme von Amtsgeschäften zu enthalten.