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Chronik und Quellen
1939
Oktober 1939

Mitteilung der Synagogen-Gemeinde Köln über Lebensmittelversorgung

Synagogengemeine Köln

Köln, den 21. Oktober 1939

An alle Juden des Stadtgebietes Köln.

In der Lebensmittelversorgung der Juden in Köln wird die Einkaufsregelung ab Montag, den 23. Oktober 1939 grundlegend geändert. Behördlicherseits wird für die Zuteilung der Lebensmittel an uns Sorge getragen. Es wird auch deshalb erwartet, daß jeder die folgenden behördlichen An-Ordnungen in allen Einzelheiten genauestens beachtet, zumal Verstöße strenge Folgen für den Über-treter nach sich ziehen.

1. Sämtliche Lebensmittel dürfen nur noch in den zugewiesenen Verkaufsstellen gekauft werden und zwar nur noch in der Zeit von 13 — 15 Uhr.

2. Außer Lebensmittelgeschäften sind nun auch Bäckereien, Metzgereien, Gemüse- und Obsthand-lungen zum Einkauf für uns bestimmt worden.

Auf Märkten, an Obst- und Gemüseständen oder bei umherziehenden Händlern darf nicht gekauft werden.

Soweit zugewiesene Lebensmittelgeschäfte auch Gemüse oder Obst führen, dürfen diese dort gekauft werden, dann aber nicht in einem weiteren Obst- oder Gemüsegeschäft.

3. Für Fische und Geflügel sind Geschäfte nicht zugewiesen. Der Einkauf von Fisch und Geflügel ist auch in den für andere Artikel zugewiesenen Verkaufsstellen nicht gestattet. Dieses betrifft nicht die in den zugewiesenen Verkaufsstellen erhältlichen Fischkonserven.

4. Der Einkauf muß im nächstgelegenen zugewiesenen Geschäft stattfinden. Es fällt also die bisher zugelassene Auswahl der Verkaufsstellen fort.

5. Der Einkauf aller anderen Artikel, die nicht Lebensmittel sind, darf auch während der übrigen Tagesstunden erfolgen.

Für Mischehen gilt die folgende Regelung:

Es ist davon auszugehen, daß der Einkauf von Lebensmitteln Sache der Hausfrau ist. Ist die Hausfrau nach den einschlägigen Gesetzen Jüdin, so ist der Einkauf nur in den zugewiesenen Geschäften während der vorgesehenen Zeit zu tätigen. Ist die Hausfrau Arierin, so kann der Einkauf in Lebensmittelgeschäften nach freier Wahl erfolgen, soweit die Einkäufe nur durch Arier allein getätigt werden. Hausangestellte gelten als Beauftragte und bestimmen daher nicht das freie Einkaufsrecht für die Familie. Soweit Mischlinge das Reichsbürgerrecht noch nicht besitzen, richtet sich das Einkaufsrecht nach dem des ausschlaggebenden Familienteils.

Zwecks Angaben für die Behörde muß beifolgender Abschnitt genauestens ausgefüllt werden und spätestens bis Donnerstag, den 26. Oktober, an das Sekretariat des Jüdischen Wohlfahrtsamtes, Rubensstr. 33 zurückgesandt sein.

Wir sind bemüht, für die nicht berücksichtigten Vororte Einkaufsstellen zur nächsten Verteilung bewilligt zu erhalten.

Es wird noch darauf hingewiesen, daß die Eintragung für den Bezug der Lebensmittel, insbesondere bei Metzgereien, sofort Montag bis spätestens Mittag erfolgen muß, damit die Versorgung keine Unterbrechung erleidet.

Der Vorstand der Synagogengemeinde.

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