Mitteilung der Synagogen-Gemeinde Köln über Ablieferung von Schreibmaschinen etc.
Jüdische Kultusvereinigung
»Synagogen-Gemeinde Köln e. V.«
jetzt Rubensstraße 30
Köln, den 26. Juni 1942
An alle Juden in Köln!
Betrifft: Ablieferung von Schreibmaschinen, Fahrrädern und optischen Geräten.
Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde sind die bereits erfaßten Schreibmaschinen, Fahrräder, Fotoapparate usw. nunmehr sofort abzuliefern.
Abzuliefern sind:
a) Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, Vervielfältigungsapparate
b) Fahrräder nebst Zubehör
c) Foto-, Film-, Vergrößerungs- und Projektionsapparate (auch von jüdischen Schulen)
d) Belichtungsmesser
e) Ferngläser
Ausgenommen von der Ablieferungspflicht sind:
a) Schreibmaschinen von amtl. zugelassenen jüdischen Konsulenten, ferner mit Genehmigung der Geheimen Staatspolizei, die bei uns zu beantragen ist:
b) Fahrräder im Eigentum von amtl. zugelassenen jüdischen Krankenbehandlern, soweit die Benutzung des Fahrrades für die Ausübung der Berufstätigkeit notwendig ist.
c) Fahrräder von Juden im Arbeitseinsatz, wenn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ohne Rückweg) mehr als 7 km beträgt und andere Verkehrsmittel, für die eine polizeiliche Benutzungserlaubnis beantragt werden konnte, nicht zur Verfügung stehen.
Ablieferungspflichtig sind:
alle Juden, die zum Tragen des Kennzeichens verpflichtet sind, sowie Juden ausländischer Staatsangehörigkeit, die in einem besetzten und eingegliederten Gebiet heimatzuständig sind (belgische, französische, früher luxemburgische, niederländische, früher jugoslawische, polnische, sowjetrussische Staatsangehörige sowie Protektoratsangehörige).
Die Ablieferung hat entschädigungslos ohne Kennzeichnung der abzuliefernden Gegenstände, ohne Ablieferungsverzeichnis und Empfangsbestätigung für den Ablieferer zu erfolgen, und zwar
am Mittwoch, dem 1. Juli 1942, von 8 ½ bis 18 ½ Uhr im Hause Rubensstraße 30, Erdgeschoß Hinterhaus.
Verstöße gegen die Ablieferungspflicht werden mit staatspolizeilichen Maßnahmen geahndet.
Der Vorstand