Mitteilung der Synagogen-Gemeinde Köln über Erfassung von Schreibmaschinen etc.
Jüdische Kultusvereinigung
»Synagogen-Gemeinde Köln e. V.«
Roonstraße 50
Köln, den 17. November 1941
An alle Juden in Köln!
Betrifft: Erfassung von Schreibmaschinen, Fahrrädern usw.
Gemäß Mitteilung unserer Zentrale, der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland, Berlin, wird auf Weisung deren Aufsichtsbehörde folgende Verfügung bekanntgegeben:
Alle (Staatsangehörige und staatenlose) Juden im Sinne des § 5 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. n. 1935 sind verpflichtet, die nachstehenden Gegenstände unverzüglich unter Benutzung des beiliegenden Formulars in unserem Verwaltungsgebäude Roonstraße so anzumelden, und zwar bis spätestens Donnerstag, den 20. 11. 1941, mittags 13 Uhr bei uns eingehend.
Da wir selbst fristgebunden sind, kann eine Nachfrist nicht gewährt werden. Anzumelden sind:
a) Schreibmaschinen sowie Rechenmaschinen und Vervielfältigungsapparate
b) Fahrräder nebst Zubehör
c) Fotoapparate sowie Film-, Vergrößerungs- und Projektionsapparate, ferner Belichtungsmesser
d) Ferngläser
Für die Beschreibung des tatsächlichen Zustandes genügen folgende Angaben: Wie neu, gut, abgenutzt, reparaturbedürftig, schlecht.
Stichtag für die Anmeldepflicht ist der 1. 10. 1941; anzumelden sind daher alle vorgenannten Gegenstände, soweit sie sich im Eigentum von Juden befinden oder bis zum 1. 10. 1941 im Eigentum von Juden waren.
Ausgenommen von der Anmeldepflicht sind ledighch Schreibmaschinen im Eigentum von amtlich zugelassenen jüdischen Konsulaten.
Die Anmeldepflicht erstreckt sich nicht
a) auf den in einer Mischehe lebenden jüdischen Ehegatten, sofern Abkömmlinge aus dieser Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist,
b) auf die jüdische Ehefrau bei kinderloser Mischehe während der Dauer der Ehe,
c) auf Juden ausländischer Staatsangehörigkeit, es sei denn, daß sie Staatsangehörige eines besetzten und eingegliederten Gebiets sind (also belgische, französische, früher jugoslawische, früher luxemburgische, früher polnische, sowjetrussische Staatsangehörigkeit sowie Protektoratsangehörige).
Soweit sich Fahrräder im Eigentum von amtlich zugelassenen jüdischen Krankenbehandlern sowie von Juden im Arbeitseinsatz befinden, sind auch diese anmeldepflichtig. Die Krankenbehandler haben einen Antrag auf Belassung des Fahrrades an uns zu stellen, die Juden im Arbeitseinsatz uns eine Bescheinigung des zuständigen Arbeitsamtes vorzulegen, daß zur Erreichung der Arbeitsstätte das Fahrrad unbedingt benutzt werden muß, da andere Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen. Die endgültige Entscheidung über die Benutzung des Fahrrades wird von der Geheimen Staatspolizei getroffen, an die wir die Anträge weitergeben.
Die von der Evakuierung betroffenen Personen haben die vorgenannten Gegenstände in der Zeit vom
20. bis 25.11.1941, nachmittags zwischen 15 und 17 Uhr
hier abzugeben bei gleichzeitiger Meldung in unserem Verwaltungsgebäude Roonstraße 50, Zimmer 1.
Unrichtige oder unvollständige Angaben, die etwa durch Vergleich mit staatspolizeilichen Vorerhebungen oder auf sonstige Weise festgestellt werden, ferner Verfügungen über die zu erfassenden Gegenstände sowie nicht fristgerechte Meldungen werden mit staatspolizeilichen Maßnahmen geahndet.
Der Vorstand
Zur strengen Beachtung!
Laut staatspolizeilicher Anordnung haben alle zur Evakuierung bestimmten Juden bis zum 5. Dezember 1941 ihrer Arbeit ordnungsmäßig nachzugehen. Wer seiner Arbeitspflicht nicht nachkommt, hat schwerste Strafe zu gewärtigen.