Verfügung des Iserlohner Landrats zur DJK
In einer Verfügung des Landrats von Iserlohn an die Bürgermeister im Kreis vom 5. April 1934 hieß es zum Status der DJK:
„Mir ist berichtet worden, dass sich Mitglieder der D.J.K. (Deutsche Jugendkraft) noch sportlich betätigen. Dieses ist nur möglich, wenn sich der betr. Verein der D.J.K. als Turn- und Sportverein einer anerkannten Fachsäule (des Reichsbunds für Leibesübungen) angeschlossen und sich von seinem konfessionellen Verband getrennt hat. Es müssen also beide Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden, wenn sich der betr. D.J.K. Verein sportlich betätigen will. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, dann müssen die D.J.K.-Vereine als konfessionelle Vereine angesehen werden, denen jede sportliche Betätigung zu verbieten ist und denen etwaige zur Verfügung gestellte Turnhallen und Plätze nicht mehr weiter überlassen werden können. Ich ersuche ergebenst, die Führer der konfessionellen Jugendverbände von Vorstehendem, insbesondere auch wegen der sportlichen Betätigung, in Kenntnis zu setzen und sie darauf aufmerksam zu machen, dass bei Nichtbeachtung der Verfügung polizeilicherseits eingeschritten werden wird.“