Streit um katholischen Jungmännerverein von Paderborn-Stadtheide
In einer Gastwirtschaft in Paderborn hält die Gemeinde von St. Bonifatius aus Paderborn-Stadtheide, darunter auch der katholische Jungmännerverein, am 21. April 1934 eine Versammlung ab, bei der es zu einer kleinen Auseinandersetzung mit der HJ kommt. Dieser Vorfall wird durch Stadtrat Seidler als Vertreter des Bürgermeisters als Ortspolizeibehörde von Paderborn stark aufgebauscht und als Begründung genutzt, den Verein vorübergehend zu verbieten, weil durch ihn angeblich Ordnung und Sicherheit bedroht seien. Daraufhin legt nicht nur der Pfarrvikar von St. Bonifatius, Köhne, Beschwerde ein, sondern auch der Erzbischof.
Die Sache beginnt am 8. Mai 1934 mit einem Schreiben Stadtrat Seidlers an Pfarrvikar Köhne, in dem Seidler dem katholischen Jungmännerverein Provokation der HJ und Übertreten eines bestehenden Uniformverbots vorwirft.
Als Provokation sieht er es dabei an, dass der Verein trotz des angeblich öffentlichen Charakters seiner Veranstaltung dem örtlichen Fähnleinführer, dem 19-jährigen Kunstschlosser Josef Wittenberg, den Zutritt zum Versammlungsort verwehrt habe. Damit sei die „Gefahr gewaltsamer Auseinandersetzung“ gegeben gewesen und die „öffentliche Sicherheit“ bedroht worden. Nur durch das disziplinierte Verhalten von Wittenberg sei ein Zusammenstoß vermieden worden.
Ferner beklagt Seidler, dass auch die Sicherheit im Saal bedroht gewesen sei, da Mitglieder der Jungschar trotz eines bestehenden Verbots (hier verweist er auf eine Vorgabe des Erzbischofs im Benehmen mit dem Bürgermeister und in Übereinstimmung mit einer Verfügung des Regierungspräsidenten) grüne oder blaue Wanderblusen getragen hätten und zum Teil auch mit Schulterriemen und Koppel ausgestattet gewesen seien. Das „Zurschautragen“ einer „einheitlichen Tracht“ habe an eine „beabsichtigte Provokation“ gegrenzt, da mit dem Erscheinen „Andersgesinnter“ gerechnet werden musste.
Schließlich verteidigt Seidler auch das Verhalten der HJ, angeblich bei der letzten Strophe des Liedes „Wann wir schreiten Seit an Seit“ sitzen geblieben zu sein ist und anschließend das Lied der HJ angestimmt zu haben. Nicht akzeptabel findet er hingegen das Verhalten des Pfarrvikars Köhne, der den Jungen gerufen habe: „Raus hier! Wer hat Ihnen erlaubt, das Lied zu singen? Ich habe hier zu bestimmen!“ Damit habe dieser „allen Geboten der Klugheit und ruhiger Überlegung zuwider die Gefahr einer allgemeinen Schlägerei heraufbeschworen“. Als „Beweis“ führt er an, dass „einige Heidebauern mit erhobenen Spazierstöcken zur HJ herunterdrohten“. Nur dem „überlegten Handeln der Mitglieder der HJ“, die das Lied sofort abgebrochen und den Saal verlassen hätten, sei es zu verdanken gewesen, dass dies vermieden worden sei.
In der Folge verbietet Seidler den katholischen Jungmännerverein mit allen seinen Organisationen. Zur Begründung heißt es in dem Schreiben an Pfarrvikar Köhne: „Da die Vorfälle sich bei einer öffentlichen Veranstaltung abgespielt haben, haben sie eine weitgehende Erregung in die Bevölkerung Ihres Pfarrbezirks getragen. Es ist mithin begründete Besorgnis vorhanden, dass sie sich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, und zwar in verstärktem Ausmaße, wiederholen werden; damit ist unzweifelhaft auch eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben von Mitgliedern Ihrer Organisation oder der HJ und des Jungvolks gegeben.“
Bei dem Verbot stützt sich Seidler auf § 14 des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931.
Zudem fordert er „zu Kontrollzwecken“ ein vollständiges Verzeichnis der Mitglieder der aufgelösten Organisation, denen er zugleich jedes Versammlungsrecht nimmt. Gegen das Verbot könne innerhalb von 14 Tagen Beschwerde eingelegt werden.
Seidler setzt mit Schreiben vom 8. Mai 1934 auch den Erzbischof von Paderborn von dem Vorgang in Kenntnis. Er bedaure, zu diesem Schritt gezwungen gewesen zu sein, sei jedoch gerne bereit, das Verbot „nach Ablauf einer gewissen Zeit der Beruhigung der Bevölkerung“ wieder aufzuheben – allerdings unter der Voraussetzung, dass Pfarrvikar Köhne als „ideeller Urheber der sehr bedauerlichen Vorkommnisse“ versetzt werde.
Dieses Ansinnen weist der Erzbischof mit Schreiben an Seidler vom 18. Mai entschieden zurück und beanstandet, dass das Verbot erlassen wurde, ohne zuvor Pfarrvikar Köhne überhaupt anzuhören. Der Verlauf der Versammlung habe nicht im Mindesten Anlass zu Beschwerde gegeben: „Ich kann in keiner Weise anerkennen, dass die öffentliche Sicherheit auch nur im Mindesten bedroht ist, wenn ein nicht der Pfarrei angehörender junger Mann den Versuch macht, in eine Pfarrversammlung einzudringen und dann abgewiesen wird.“ Ebenso wenig sei es im Saal zu irgendwelchen Störungen gekommen. Köhne sei als ein „sehr ruhiger und besonnener Seelsorger“ bekannt, und man sehe nicht den geringsten Anlass, ihn zu versetzen. Daher habe man auch beim Regierungspräsidenten von Minden und beim Preußischen Minister des Innern Beschwerde über den Vorgang eingelegt.
In dem Beschwerdebrief an den Regierungspräsidenten vom 18. Mai 1934 nennt der Erzbischof die Gründe für das Verbot „nicht nur nicht stichhaltig, sondern den Tatsachen ganz und gar nicht entsprechend“.
Dabei stützt er sich auf einen Bericht von Pfarrvikar Köhne vom 16. Mai 1934, in der die Angelegenheit in einem gänzlich anderen Licht erscheint.
Hier wird zunächst klargestellt, dass die Veranstaltung nicht vom katholischen Jungmännerverein, sondern von der Pfarrgemeinde selbst durchgeführt wurde und der Verein nur einer der Teilnehmer war. Die vorgebrachten Vorwürfe beträfen denn auch nur einzelne Persönlichkeiten, die nicht einmal alle Mitglieder im Verein seien.
Auch die Charakterisierung als „öffentliche Veranstaltung“, auf die durch Plakate hingewiesen worden sei, sei nicht zutreffend, denn es sei lediglich von der Kanzel zu einer Pfarrjugendversammlung eingeladen worden. Herr Wittenberg gehöre nicht zu dieser Gemeinde, sei damit auch nicht eingeladen gewesen. Es sei auch nicht abzusehen, inwieweit seine Zurückweisung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sein könne. „Diese Gefahr hätte doch nach dem obigen Tatbestande nicht von Seiten der Jugendversammlung, sondern höchstens von der anderen Seite ausgehen können, wenn diese gewaltsam den Eintritt in den Raum zu erzwingen gesucht hätte.“
Die Versammlung wurde von etwa 200 Personen besucht. Bundestracht oder eine andere einheitliche Tracht sei nicht getragen worden, auch keine Schulterriemen. Die beanstandeten Blusen würden von sehr vielen Jungen in Paderborn als Sommerkleidung getragen.
Auch das Lied „Wann wir schreiten Seit an Seit“ könne nicht „aufreizend“ gewirkt haben, sondern sei ein „allgemein seit Jahren bekanntes Lied katholischer Organisationen“. Die HJ habe auch nicht nach diesem Lied versucht, ein HJ-Lied zu singen, sondern erst nach der Veranstaltung beim Leeren des Saales. Erst dann sei sie auch aufgefordert worden, dies zu unterlassen, was sie auch getan habe. Eine Aufforderung „Raus hier“, sei nicht gefallen. Ebenso wenig hätten Bewohner der Heide („Heidebauern“) Stöcke geschwungen.
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit habe es nie gegeben, ebenso sei eine solche wahrscheinlich. Die Verfügung vom 1. Juni 1931 sei aber nur begründet, wenn sie Gefahren abwehre, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht seien. Daher wird die Wiederaufhebung des Verbotes gefordert.
In der Folge wird Stadtrat Seidler am 31. Mai zu einer Besprechung in Paderborn geladen [vermutlich beim Regierungspräsidenten], auf der er in Anwesenheit des stellvertretenden Landrats und Gauinspekteurs Homann auf die „formellen und materiellen Fehler und Mängel“ seines Schreibens vom 8. Mai 1934 hingewiesen wird und Anweisung erhält, in zukünftigen Fällen zunächst mit Homann Rücksprache zu nehmen.
Im weiteren Verlauf wird zwischen Homann und Seidler die Aufhebung des Verbots vereinbart und durch die Ortspolizeibehörde vorgenommen.
Die gesamte Angelegenheit kommt dann noch einmal bei einem Treffen mit dem Paderborner Erzbischof im Erzbischöflichen Palais am 12. Juni 1934 zur Sprache, an der neben Homann Regierungsassessor Nobelmann sowie Generalvikar Gierse und Direktor Blomenkemper teilnehmen. Die Unterhaltung verläuft, wie Homann in seinem Bericht ausführt, in „zwangslosen und liebenswürdigen Formen“. Die Aufhebung des Verbots des katholischen Jungmännervereins Stadtheide durch die Ortspolizeibehörde wird „beifällig aufgenommen“ und wirkt „nachhaltend“ auf den weiteren Gesprächsverlauf.
Ein weiteres Thema der Besprechung sind die Reibungen zwischen NSDAP und Kirche. Hier nennt der Erzbischof als Beispiel die zahlreichen Angriffe, insbesondere seitens der Presse, die auch Gegenstand der Erörterung auf der kürzlich stattgefundenen Fuldaer Bischofskonferenz gewesen seien. Erwähnt wird hier der in Düsseldorf erscheinende „Brunnen“ und die HJ-Zeitung „Fanfare“, aus der einige „besonders verletzende Stellen“ vom Erzbischof zitiert werden. Dabei weist er darauf hin, dass derartige Angriffe von der Kirche selbst „still hingenommen werden müssen, während schon bei geringfügigen Entgleisungen niederer Geistlicher und kirchlicher Blätter sofort von der anderen Seite schärfstens zugepackt werde“. Die Kirche sei jedoch durch das Konkordat gesetzlich vor derartigen Angriffen geschützt.
Zudem zitiert der Erzbischof aus einer [nicht näher benannten] Zeitung, in der gestanden haben soll, dass ein HJ- oder SA-Führer vor „Tausenden von jungen Männern“ gesagt haben soll: „Eure Seele dem Teufel, euer Herz dem Mädchen und euer Leben Adolf Hitler.“ [Hier wird vermutlich ein Essenspruch zitiert, der auf dem Pfingstlager des Gebiets Westfalen zu hören war und auch von evangelischer Seite beanstandet wurde, vgl. 20.5.1934 Langanke polemisiert gegen Religion] Würden Seele und Herz derartig vergeben, so der Erzbischof, bliebe für Staat und Kirche nichts übrig. Dies sei auch in erster Linie für die NSDAP schädlich, weil gläubige Katholiken dann ihren Kindern den Eintritt in die Organisationen verbitten müssten.
Homann bemüht sich daraufhin um Vermittlung, betont, dass nicht jedes Blatt mit einem Hakenkreuz eines der NSDAP sei und dass er alles tun werde, um derartiges Treiben zu unterbinden. Die oberen Parteistellen hätten auch schon die erforderlichen Anordnungen und Anweisungen erhalten, um „derartige Trübungen des Verhältnisses zur Kirche unmöglich zu machen“. Auch der Regierungspräsident und der Oberpräsident seien hier auf seiner Linie. Ein gutes und ungetrübtes Verhältnis zwischen dem Erzbischof und ihm würden sich auch über die Grenzen des Paderborner Landes „segensreich“ auswirken. „Der Nationalsozialismus stände ja unbedingt auf dem Boden des positiven Christentums und es sei daher nur bei schlechtem Willen möglich, Gegensätzlichkeiten herauszustellen.“
Der Erzbischof nimmt die Ausführungen „dankbar“ entgegen und versichert, dass sich seit dem Hiersein Homanns keine Zwischenfälle mehr im Paderborner Land ereignet hätten. Im Süden des Reiches gebe es aber eine besonders gegensätzliche Stellung gegen die Kirche, die zu vielen Zwischenfällen führe.
Am 16. Juni 1934 richtet Stadtrat Seidler schließlich als Abschluss der gesamten Angelegenheit ein Schreiben an Pfarrvikar Köhne, in der er das Verbot des Jungmännervereins aufhebt, ohne jedoch in irgendeiner Form deutlich zu machen, dass das Verbot an sich nicht gerechtfertigt war. Statt dessen schreibt er, dass durch das Verbot die „beabsichtigte Beruhigung der Bevölkerung“ eingetreten sei und damit die Voraussetzung für das Verbot entfalle.
Dann setzt er noch – seine Auffassung, rechtmäßig gehandelt zu haben, betonend – hinzu, dass er erwarte, dass Köhne alles daran setze, „für die Ruhe in den von Ihnen geführten Organisationen innerhalb Ihrer Pfarrei besorgt zu sein“ und zunächst ein „öffentliches Auftreten“ vermeide. Sollte er in absehbarer Zeit öffentliche Versammlungen für unerlässlich erachten, werde erwartet, dass der Versammlungszeitpunkt „tunlichst acht Tage vor Versammlungsbeginn“ angezeigt werde, damit Vorkehrungen getroffen werden könnten, um „Ruhe und Ordnung in der Versammlung und in dem Bezirk Ihrer Pfarre im öffentlichen Interesse sicherzustellen“.
Der Regierungspräsident von Minden betont dann schließlich am 10. Juli 1934 in seinem Bericht an den Preußischen Minister des Innern und den Oberpräsidenten in Münster, dass bei der Aufhebung des Verbotes, das „in formeller und materieller Hinsicht nicht einwandfrei“ gewesen sei, die „Belange der Staatsautorität“ in jeder Beziehung gewahrt worden seien. Zudem habe der Erzbischof auf seine Anfrage am 3. Juli ausdrücklich erklärt, dass er die Angelegenheit als erledigt betrachte.