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Ereignisse
1934
März

Eingliederung der Kinder von Angehörigen des Reichsnährstandes in die HJ

Am 16. März 1934 wird im Verordnungsblatt der Reichsjugendführung eine Vereinbarung über die Eingliederung der Landjugend in die HJ veröffentlicht, dessen Inhalt „vertraulich zu behandeln“ und „nicht für die Presse bestimmt“ ist. Darin wird angeordnet, dass die Söhne und Töchter von Angehörigen des Reichsnährstandes, sofern sie zwischen 10 und 18 bzw. 21 Jahren alt sind, der HJ beizutreten haben:

„Zur Durchführung der zwischen dem Reichsbauernführer, Reichsernährungsminister R. Walther Darré, und dem Reichsjugendführer Baldur von Schirach am 17. Januar 1934 getroffenen Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der Hitlerjugend werden folgende Anordnungen erlassen:


  1. Die jugendlichen Söhne und Töchter aller Angehörigen des Reichsnährstandes treten der Hitlerjugend bei und zwar:
    Die Jungen im Alter von 10 bis 14 Jahren dem Deutschen Jungvolk, im Alter von 14 bis 18 Jahren der Hitlerjugend.
    Die Mädchen im Alter von 10 bis 15 Jahren den Jungmädelschaften, im Alter von 15 bis 21 Jahren dem Bund deutscher Mädel.

  2. Zwecks Herbeiführung der Einheit von Hitlerjugend und Landjugend und zur Durchführung der gemeinsamen wie der zusätzlichen eigenständischen bäuerlichen Arbeit treten die Abeilungsleiter I D (Landjugend) und die Unterabteilungsleiterinnen der Abt. I D (weibliche Landjugend) des Reichsnährstandes als Sachbearbeiter zu den Stäben der Hitlerjugend und des BdM. Sie übernehmen die Leitung der bei den im foglenden bezeichneten Dienststellen der Hitlerjugend einzurichtenden Referate ‚Bauerntum‘.

In der Reichsjugendführung wird das selbständige Hauptreferat ‚Bauerntum‘ dem Stabsführer unmittelbar unterstellt.

Zu den Stäben der Hitlerjugend treten:

a) Für den Arbeitsbereich der Reichsjugendführung mit dem Range eines Gebietsführers der Leiter der Abt. I D (Landjugend) der Reichshauptabteilung I des Reichsnährstandes, Herr Ministerialrat Herbert August Meyer;
b) für den Arbeitsbereich der Obergebiete der HJ mit dem Range eines Bannführers:
1. der Leiter der Abteilung I D de Landesbauernschaft Rheinland zum Stabe des Obergebietes West der HJ (Köln) […]
c) für den Arbeitsbereich der Gebiete der HJ mit dem Range eines Unterbannführers
der Leiter der Abt. I D der Landesbauernschaft zum Stabe des Gebietes […]
d) für den Arbeitsbereich der Gauverbände des BDM mit dem Range einer Gauführerin […]

3. die Leiterin der Unterabteilung I D (weibl. Landjugend) der Landesbauernschaft Rheinland zum Gauverband 3 (West) […]

e) für den Arbeitsbereich der Obergaue des BDM mit dem Range einer Untergauführerin
die Leiterin der Unterabteilung I D (weibliche Landjugend) der Landesbauernschaft zum Obergau […]

Der Leiter der Abteilung I D des Reichsnährstandes wird beauftragt, der Reichsjugendführung die zu den oben bezeichneten Einheiten der HJ und des BDM tretenden Abteilungsleiter bis zum 15. März 1934 namentlich vorzuschlagen.

Das laut Verordnungsblatt des Reichsjugendführers eingerichtete Referat (Grenzland-Siedlung) wird mit dem selbständigen Hauptreferat ‚Bauerntum‘ der Reichsjugendführung vereinigt.

Oberbannführer im Stabe der Reichsjugendführung von Oertzen wird zum ständigen Vertreter des Leiters des Hauptreferates ‚Bauerntum‘ der Reichsjugendführung ernannt.“

 

Zur Durchführung der Anordnung Darrés und Schirachs vom 21. Februar 1934 wird im Gebiet Westfalen Folgendes verfügt:

„1. Die Geschäftsstelle des selbständigen Hauptreferates Bauerntum der RJF befindet sich in Berlin NW 40, Kronprinzenufer 10 […]

2. Die durch die Anordnung vom 21. Februar errichteten Referate Bauerntum (B) der Befehlsstellen der HJ und des BDM sind bei diesen dem Referat S anzuschließen. Sie verkehren in Bauerntumsfragen auf dem Dienstwege unmittelbar mit dem Hauptreferat B der RJF.

3. Die Gebiete und Obergaue haben bei allen Oberbannen und Gauen in den Referaten S Junggenossen für die B-Arbeit einzusetzen. Die B-Referenten und –Referentinnen der Gebiete und Obergaue sorgen dafür, dass hierfür nur Angehörige des Reichsnährstandes bestimmt werden. Möglichst sind hierzu die Leiter ID der örtlichen Gliederungen des Reichsnährstandes zu verwenden. Vollzugsmeldungen mit Namensangabe bis 1. April 1934 an die RJF, Referat B.

4. Die B-Referenten und –Referentinnen der Gebiete und Obergaue melden auf dem Dienstwege bis 15. April 1934 für ihren Befehlsbereich:

a) Zahl der vorhandenen männlichen Landjugend, Geburtsjahr 1915 bis 1924,
b) Zahl der vorhandenen weiblichen Landjugend, Geburtsjahr 1912 bis 1924,
c) Zahl der in HJ und BDM von a und b bereits Überführten,
d) Zahl der in HJ und BDM überführten Junggenossen mit älterem Geburtsjahr als 1915 bzw. 1912 unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe.

5. Die Gebiete melden bis 1. April, ob und welche Schulen für Landjugend in ihrem Befehlsbereich vorhanden sind, für die Übernahme vom Reichsnährstand oder anderen Stellen beantragt werden soll. Berichte über den Aufbau der Schule und Zusammensetzung des Lehrkörpers sind jedes Mal anzufügen.

6. Die in die HJ und den BDM aufgrund der Anordnungen vom 21. Februar bis 1. Mai 1934 eintretenden Junggenossen und Junggenossinnen des Reichsnährstandes sind von der Zahlung einer Aufnahmegebühr und der Probedienstzeit befreit.

7. Voraussichtlich Ende April findet in Gransee eine Schulungstagung zur Einführung in die Bauerntumsarbeit statt, auf der die Richtlinien für die praktische Arbeit bekanntgegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sämtliche am 21. Februar und heute angeordnete B-Dienststellen arbeitsbereit sein. Die Bereitstellung von Geldmitteln für die dann einsetzende Arbeit ist in Vorbereitung.“

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