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Ereignisse
1934
Mai

Verordnung über Teilnahme katholischer Verbände an Prozessionen

Der Oberpräsident der Provinz Westfalen gibt den Regierungspräsidenten der Provinz am 8. Mai 1934 einen Erlass über die Teilnahme katholischer Verbände an kirchlichen Prozessionen bekannt. Darin heißt es, dass die geschlossene Teilnahme der Vereine nicht zu behindern sei, ebenso wenig das Mitführen von Vereinsfahnen. Der „geschlossene Marsch“ dürfe sich jedoch nur auf die Prozession selbst beschränken. Ein Auftreten in „Uniform“ oder „Einheitskluft“ wird verboten, denn dies entspreche „in keiner Weise der überlieferten Übung“ und sei nur dazu angetan, „Störungen von Ruhe und Ordnung“ hervorzurufen. Fahnenträgern und Fahnenbegleitern wird das Tragen von einem gleichen Barett, einer Schärpe o.a. jedoch als „vielfach überlieferte Übung“ gestattet.

Zum Schluss des Schreibens werden die Regierungspräsidenten aufgefordert, die nachgeordneten Behörden sowie die örtlichen Verbände von SA, SS und HJ über die Regelung zu verständigen, „damit unter allen Umständen Störungen der kirchlichen Feiern nicht eintreten“.

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