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Ereignisse
1934
Juni

Erlass zur religiösen Betreuung im Landjahr

Am 13. Juni 1934 gibt der Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung einen Erlass über die religiöse Betreuung der landjahrpflichtigen Kinder heraus, der folgendermaßen lautet:

„Aufgrund des § 8 des Gesetzes über das Landjahr vom 29. März 34 ordne ich an:

1. Im Landjahr bestimmen die staatlichen Gesetze und Vorschriften den Rahmen, in dem die religiöse Betreuung der landjahrpflichtigen Kinder stattfindet. Ob und inwieweit die religiöse Betreuung in diesem Rahmen in Anspruch genommen oder gewünscht wird, bestimmen nach näherer Maßgabe des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939) die landjahrpflichtigen Kinder selbst oder deren Eltern und Vormünder. Ich mache es den beteiligten staatlichen Stellen zur besonderern Pflicht, einen Zwang hier weder auszuüben noch zu dulden.

2. Die landjahrpflichtigen Kinder sind und werden nicht konfessionell getrennt in den Landjahrheimen untergebracht, auch die Heimleiter, Gruppenleiter und Helfer sind und werden nicht nach der Konfession geschieden. Das Landjahr ist vom nationalsozialistischen Staat für deutsche Jungen und Mädel geschaffen und eingerichtet. Sie sollen ohne Unterschied der Konfession zusammengeführt werden; ihr gegenseitiges Sichkennenlernen soll mit dazu dienen, die bestehenden konfessionellen Gegensätze zum Wohle des deutschen Volkes zu überbrücken. Ich erwarte, dass gegen jedermann, der den konfessionellen Frieden in den Landjahrheimen zu stören versucht, unverzüglich und unnachsichtig vorgegangen wird.

3. Wie schon in den Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Gesetzes über das Landjahr – Runderlass vom 9. April 1934 […]– angeordnet, ist dafür Sorge zu tragen, dass den Landjahrpflichtigen an Sonn- und Feiertagen die Ausübung ihrer kirchlichen Verpflichtungen regelmäßig ermöglicht wird.
Die am Gottesdienst teilnehmenden Kinder sind von einem Heim-(Gruppen)leiter(in) oder einem Helfer(in) vom Heim geschossen zur Kirche und wieder von der Kirche zum Heim zu führen. Der begleitende Heim-(Gruppen)-leider oder (Helfer(in) wohnt dem Gottedienst bei. Es ist darauf zu achten, dass der begleitende Heim-(Gruppen)leiter oder Helfer(in) nach Möglichkeit der gleichen Konfession angehört wie die am Gottesdienst teilnehmenden Kinder.
Wo wegen großer räumlicher Entfernung vom Heim eine Kirche nicht besucht werden kann, ist den christlichen Religionsgesellschaften anheimzugeben, in Gebäuden benachbarter Orte Einrichtungen für gottesdienstliche Veranstaltungen an Sonn- und Feiertagen zu schaffen. In den Landjahrheimen selbst Räume hierfür zur Verfügung zu stellen, erscheint nicht angängig, weil dadurch der konfessionelle Friede n den Heimen gefährdet werden kann. Dagegen habe ich in einem Runderlass vom 13. Juni 1934 – U II F 8030/8.6.34a – angeordnet, dass andere Gebäude und Räume der mir unterstellten Verwaltung (insbesondere Schulgebäude usw.) den kirchlichen Behörden auf Antrag für den bezeichneten Zweck überlassen werden, und im Einvernehmen mit dem Herrn Minister des Innern Anweisung gegeben, dass auch von Seiten der Gemeinden und Schulverbände je nach Lage der Verhältnisse geeignete Räumlichkeiten auf kirchlichen Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Befindet sich die Belegschaft eines Landjahrheimes an einem Sonn- oder Feiertag auf Fahrt, ist diese in der Regel so einzurichten, dass die Landjahrpflichtigen Gelegenheit finden, unterwegs am Gottesdienst teilzunehmen.

4. Den für die Heime zuständigen kirchlichen Oberbehörden ist auf ihren Wunsch von dem zuständigen Regierungspräsidenten ein Verzeichnis der in seinem Regierungsbezirk belegenen Heimen zu übermitteln. Von darüberhinausgehenden Angaben ist abzusehen.

5. Staatliche Geldmittel sind für die kirchlichen Einrichtungen, die zur religiösen Betreuung der landjahrpflichtigen Kinder getroffen werden, nicht verfügbar und daher weder zur Bereitstellung von räumen noch zur Deckung von Fahrtkosten der Landjahrpflichtigen oder der Geistlichen noch zum Ersatz sonstiger Auslagen der Aufwendungen für diesen Zweck anzuweisen. Wenn der Staat die Kosten der Unterbringung, Verpflegung und Erziehung der Landjahrpflichtigen auf sich nimmt, um aus naturfernen Industrie-und Großstadtkindern starke und lebensfrohe Menschen zu machen, muss von den Kirchen erwartet werden, dass sie die verhältnismäßig geringen Kosten aufbringen, die nötig erscheinen, um den Kindern während des Landjahres die Erfüllung ihrer kirchlichen Verpflichtungen zu ermöglichen.

6. An Werktagen ist freie Zeit für kirchliche Veranstaltungen, Vorträge usw. nicht zur Verfügung zu stellen, da dann der Tagesplan der Landjahrerziehung nicht eingehalten werden kann.
Der Besuch einzelner Kinder durch Geistliche ist im Falle ernstlicher Erkrankungen zu gestatten.
Ein besonderer Religionsunterricht wie während der Schulpflichtzeit findet im Landjahr, an dem nur schulentlassene Kinder teilnehmen, nicht statt.
Auf häusliche religiöse Gebräuche wie Morgengebet, Tischgebet, Abendgebet ist in den Landjahrheimen tunlichst Rücksicht zu nehmen. Dabei ist stets zu vermeiden, dass durch solche Übungen der religiös-konfessionelle Friede gestört wird.

7. Zur Gewährleistung des religiös-konfessionellen Friedens im Landjahr und zur Abwehr aller Übergriffe in- und außerhalb der Landjahrheime habe ich einen Generalinspizienten berufen, dessen Namen noch mitgeteilt wird. Dieser hat alle Beschwerden zu prüfen, die erforderlichen Sofortmaßnahmen zu treffen und gegen alle, die das Landjahr in seiner Idee oder seiner Durchführung zu sabotieren versuchen, mit rücksichtsloser Strenge vorzugehen. Ich ersuche die nachgeordneten Behörden, den Generalinspizienten des Landjahres jede Hilfe zu leisten.
Den Herrn Justizminister habe ich gebeten, die Justizbehörden entsprechend zu verständigen.“

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