Gestapo beschränkt konfessionelle Jugend
Am 26. Mai 1934 richtet die Gestapo Bielefeld folgendes Schreiben an sämtliche Landräte des Regierungsbezirks Minden:
„Durch Erlass vom 4.12.33 - III M - betr. Auswirkung des Reichskonkordats auf die katholischen Verbände, und durch Erlass vom 1.2.34 - III M - betr. konfessionelle Jugendverbände, hat der Herr Oberpräsident der Provinz Westfalen darauf hingewiesen, dass den konfessionellen Jugendverbänden Aufmärsche, Uniformtragen und Geländesport zu untersagen ist. Es besteht Veranlassung darauf hinzuweisen, dass dieses Verbot, das sich sinngemäß auf jede sportliche Betätigung der konfessionellen Vereine zu erstrecken hat, nicht überall beachtet, vor allem aber von den konfessionellen Jugendvereinen nicht innegehalten wird, die sich einem sportlich anerkannten Fachverband angeschlossen haben.
Soweit mir bekannt geworden ist, haben sich insbesondere die Deutschen Jugend-Kraft-Vereine in manchen Bezirken einem anerkannten Fachverband angeschlossen und glauben, lediglich durch diesen Anschluss an das Verbot einer sportlichen Betätigung nicht mehr gebunden zu sein. Diese Auffassung ist unrichtig. Wie aus obigem Erlass vom 4.12.33 klar hervorgeht, stehen diejenigen Verbände, die sich in der Vergangenheit parteipolitisch betätigt haben und eine Änderung dieser ihrer bisherigen Einstellung nicht durch wesentliche statutarische und personalpolitische Heuordnung haben erkennen lassen, vorläufig nicht unter dem Schutze des Artikels 31 Absatz 2 des Reichskonkordats. Ich ersuche daher um umgehende Nachprüfung, ob bei den früheren konfessionellen Jugendvereinen, besonders bei denen, die sich inzwischen einem anerkannten Fachverbande angeschlossen haben, auch heute noch die Voraussetzungen der Ziffer 2 des obigen Erlasses vom 4.12.33 zutreffen, und mir von dem Ergebnis dieser Nachprüfung unter umgäbe der überprüften Vereine Mitteilung zu machen. Aus der Mitteilung muss hervorgehen, welche Vereine heute sich sportlich betätigen und in welchem Umfange.“