Teilnahme an Prozessionen geregelt
In einer Rundverfügung des Mindener Regierungspräsidenten zur „Teilnahme katholischer Verbände an den kirchlichen Prozessionen“ heißt es am 15. Mai 1934:
„Um Störungen und Misshelligkeiten gelegentlich der vielfachen demnächst stattfindenden kirchlichen Prozessionen zu vermeiden, weist der Herr Oberpräsident in Münster i.W. auf folgendes hin:
Die Prozessionen sind rein kirchliche Veranstaltungen. Eine geschlossene Teilnahme konfessioneller Vereine, auch Jugendvereine hei denselben, ist grundsätzlich nicht zu behindern, auch nicht das Mitführen von Vereinsfahnen. Dabei wird sich der geschlossene Marsch dieser Organisationen lediglich auf die Teilnahme an den kirchlichen Prozessionen zu beschränken haben. Ein Auftreten dieser Organisationen in Uniform oder Einheitskluft wird nicht zuzulassen sein. Ein solches entspricht auch in keiner Weise der überlieferten Übung und ist lediglich geeignet, Störungen von Ruhe und Ordnung hervorzurufen. Die vielfach überlieferte Übung, dass bei einzelnen Verbänden die Fahnenträger und Fahnenbegleiter Barett und Schärpe oder ähnliche trogen, ist selbstverständlich nicht zu hindern.
Ich ersuche auch örtlich mit den Verbänden der SA,-SS, und H.J, Fühlung zu nehmen, damit unter allen Umständen Störungen der kirchlichen Feiern: nicht eintreten. Im Übrigen verweise ich auf meine Verfügung vom 24. November 1933 1 P. 4171 und ersuche besondere Vorkommnisse zu berichten.“