Evangelische Jugendverbände bleiben eingeschränkt
Am 20. Januar informiert der Landrat des Kreises Höxter den Regierungspräsidenten in Minden zum Thema „Evangelische Jugendverbände“:
„In Ausführung der Verfügung vom 24. November, I P 4171 und des Erlasses des Herrn Oberpräsidenten vom 4. Dezember 1933, mitgeteilt durch Verfügung vom 17. Dezember, I P 4526, hat der Bürgermeister dem evangel. Jungmännerverband in Höxter jede andere als kirchliche, kulturelle und karitative Betätigung untersagt. Nach der Eingabe des Verbandes ‚Eichenkreuz‘ hat es den Anschein, als wenn Abmachungen beständen, nach denen die sportliche Betätigung dem Verein ‚Eichenkreuz‘ zugesagt ist. Ich bitte um Verfügung, ob die Verfügung vom 24. November und der Oberpräsidialerlass nunmehr anders anzuwenden sind.
Aus allgemeinen politischen Erwägungen kann ich eine Abänderung der Verfügung nicht vorschlagen, da die Einheitlichkeit der Jugendorganisation in der Hitlerjugend nur dann erreicht werden kann, wenn sich andere Verbände sportlich und insbesondere geländesportlich nicht betätigen. Im Übrigen hängt die Entscheidung aufs engste mit den Schritten zusammen, die man den kath. konfessionellen Verbänden gegenüber zu tun beabsichtigt. Diesen Verbänden sind die gleichen Verfügungen zugegangen. (…) Eine unterschiedliche Behandlung von evangel. und kath. Verbänden ist nicht möglich.“