Konfessionellen Verbänden jedes geschlossene öffentliche Auftreten untersagt
In der Sonderausgabe des Amtsblatts der Preußischen Regierung in Aachen vom 28. Mai 1934 wird den konfessionellen Jugendverbänden „jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit“ mit Ausnahme von der Beteiligung an „hergebrachten Prozessionen“ untersagt. Dazu gehört auch, dass ihnen verboten wird, in der Nähe von Kirchen und bei kirchlichen Veranstaltungen Druckschriften zu verkaufen.
Das Bischöfliche Generalvikariat in Aachen zeigt sich darüber in einem Schreiben vom 1. Juni 1934 an den Aachener Regierungspräsidenten sehr „erstaunt“, nicht nur, weil damit die Verbände in ihrer Betätigungsmöglichkeit noch weiter eingeschränkt werden, sondern auch, weil es keine Veranlassung zu einer solchen Maßnahme gegeben hat. Die Berufung auf „Ruhe, Sicherheit und Ordnung“ sowie auf die „Einheitlichkeit der Volksgemeinschaft und Schutz von Volk und Staat“ würden ebenfalls nicht berechtigt erscheinen, da solche Gefahren nicht in Erscheinung getreten seien.
Vielmehr sei die Störung von Ruhe und Sicherheit von der anderen Seite ausgegangen: „Dagegen sind in der letzten Zeit dem Herrn Regierungspräsidenten (Staatspolizeistelle) Einzelfälle mitgeteilt worden, in denen Mitglieder von katholischen Verbänden in Ausübung ihrer ordnungsgemäßen Betätigung angegriffen und sogar verwundet worden sind, sodass dadurch Ruhe, Ordnung und Sicherheit gestört wurden. Für die öffentliche Meinungsbildung und damit auch für die Autorität politischer Stellen würde es äußerst bedenklich sein, wenn sich die Überzeugung durchsetzen würde, dass bei Störung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung nur die Angegriffenen durch Einschränkung ihrer öffentlichen Tätigkeit bestraft würden.“
Zudem seien die Beschränkungen auch nicht mit dem Konkordat vereinbar. In den Auslegungsgrundsätzen zu Art. 31, die am 18. Juli 1933 zwischen der Reichsregierung und den Vertretern des deutschen Episkopates festgelegt worden seien, sei denjenigen Organisationen, die nach Art. 31 Absatz 2 in staatliche Verbände eingegliedert werden könnten, die „Beibehaltung der bisherigen Vereinstracht, der Abzeichen und der Banner beim öffentlichen Auftreten gestattet“ worden.