Strafbefehl wegen Tragens eines konfessionellen Abzeichens
Wegen unerlaubten Tragens eines „Abzeichens einer konfessionellen Jugendorganisation, das Sie als Angehörigen dieser Organisation kenntlich machte“ wird gegen den Kraftwagenführer Engelbert B. aus Oberhausen am 2. Mai 1934 vom Amtsgericht Oberhausen Strafbefehl erlassen. B. wird vorgeworfen, damit gegen die Anordnung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 7.2.1934 verstoßen zu haben und ein Vergehen nach §§ 1, 4 Abs. 1. der Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 in Verbindung mit der Anordnung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 7.2.1934 begangen zu haben.
Das Amtsgericht Oberhausen erhebt eine Geldstrafe von 150,- RM nebst den Kosten des Verfahrens in Höhe von 7,50 RM. Bei Nichtzahlung wird eine Gefängnisstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Gegen den Strafbefehl kann binnen einer Woche Einspruch erhoben werden.
Der Termin wegen der Sache wird zunächst vertagt, da seitens der katholischen Kirche in Oberhausen eingewandt wird, dass die Polizeiordnung vom 7. Februar 1934 nicht ordnungsgemäß im Regierungsamtsblatt verkündet worden sei.