Verbot der Druckschrift „Vom guten Recht der katholischen Jugend“
Nach dem Verbot der Druckschrift „Vom guten Recht der katholischen Jugend“ durch die Kölner Staatspolizeistelle findet am 19. Mai 1934 ein Telefongespräch zwischen dem Erzbischöflichen Generalvikariat und dem Kölner Polizeipräsidenten Lingens statt, bei dem das Generalvikariat den Erhalt des Verbotes bestätigt und ankündigt, die Herausgeber der Druckschrift so schnell wie möglich über das Verbot in Kenntnis zu setzen. Die offenbar ebenfalls geforderte sofortige Benachrichtigung aller kirchlichen Stellen des Regierungsbezirkes Köln wird jedoch als nicht durchführbar abgelehnt. Dies sei allein aus technischen Gründen, „ganz abgesehen von der grundsätzlichen Seite, die solche Maßnahme in sich schließen würde“, vor Pfingsten „völlig unmöglich“.