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Ereignisse
1934
Februar

Betätigungsverbot für konfessionelle Jugend in Erkrath

Der Bürgermeister des Amtes Erkrath untersagt den konfessionellen Jugendorganisationen als Ortspolizeibehörde am 8. Februar 1934 bis auf Weiteres „jede öffentliche Kundgebung in Wort oder Schrift, jedes geschlossene Auftreten in der Öffentlichkeit, das Führen von Fahnen oder Wimpeln, das Tragen von Bundesabzeichen, Kleidungsstücken und Abzeichen, die den Träger als Angehörigen dieser Organisation kenntlich machen, sowie jede sportliche oder volkssportliche Betätigung“.

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