Aufgaben der Jugendwalter
Aus einem Ministerialerlass gehen die Aufgaben der neu ins Leben gerufenen Stellen der „Jugendwalter“ hervor:
„A. Die Aufgaben der Jugendwalter. Um die Einheit des erziehlichen Wollens und Handels zwischen Elternhaus, Schule und Staatsjugend herzustellen und die Gemeinschaftlichkeit der am Werk der Jugenderziehung Beteiligten zu fördern, bildet der nat.soz. Staat an öffentlichen Volks- pp. Schulen, Schulgemeinden und beruft Eltern, Lehrer und Beauftragte der HJ als Jugendwalter. Die Eltern der von einer Schule betreuten Kinder bilden mit den Lehrern dieser Schule die Schulgemeinde.
Die Schulgemeinde hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. Die Erziehungsziele des neuen Staates sind darzustellen und dem Verständnis der Allgemeinheit zu erschließen. Hier sind staatliche Familienfürsorge, Rassefragen, Erblehre, Erbgesundheitspflege, Körperzucht, Arbeitsdienst und Jugendbund zu behandeln.
b. Die freiwillige Mithilfe bei der Verbesserung von Schuleinrichtungen ist zu fördern.
c. Durch Veranstaltungen wie Vortrags- und Lichtbildabende, Schulausstellungen, Sportfeste, Schul- und Volksfeiern, Wanderungen ist die Gemeinschaft aller Erziehungsbeteiligten zu pflegen.
d. Erziehungskundliche Fragen sollen in der Schulgemeinde besprochen und dem Verständnis nahe gebracht werden.
Dabei ist kein Tätigkeitsfeld ausgeschlossen, das dem Gedeihen der völkischen Erziehung in Haus, Schule und Jugendbund dienen kann. Führer der Schulgemeinde ist der Schulleiter. Er beruft zu seiner Unterstützung in der Schulgemeinde je nach der Größe der Schule aus der Elternschaft zwei bis fünf Berater. Dazu tritt ein von der HJ entsandter Jugendführer. Die Berufenen sind mit dem HJ-Führer und dem Schulleiter die Jugendwalter der Schulgemeinde. Die Jugendwalter aus der Elternschaft werden zu Schuljahrsbeginn auf ein Jahr bestellt.“