Verbot körperlicher Strafen in der KLV
In Folge Nr. 3/43 des „Nachrichtenblatts KLV“ des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung in Böhmen und Mähren heißt es unter dem 10. Dezember 1943:
„3. Strafmaßnahmen in KLV-Lagern
Aus gegebener Veranlassung weise ich nochmals darauf hin, dass zur Ahndung von Verstößen von den Lagerleitern (Lagerleiterinnen) und Lagermannschaftführern (Lagermädelführerinnen) lediglich Erziehungsmaßnahmen angewandt werden können. Verboten ist es, den Jugendlichen als Strafe die Haare abzuschneiden, da das eine körperliche Züchtigung darstellt, bzw. eine unnötige Herabwürdigung in den Augen der anderen Jugendlichen oder eine Verletzung des Ehrgefühls ist.“