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Ereignisse
1943
Dezember

Einsetzung staatlicher Sonderbeauftragter für die Schulaufsicht

Am 3. Dezember 1943 erstattet Oberregierungsrat Klamroth Ministerialdirektor Dr. Holfelder und dem Ministerialdirigenten Dr. Frank folgenden Bericht zur Einsetzung staatlicher Sonderbeauftragter für die Schulaufsicht:

„Anliegende Aufzeichnung habe ich heute Herrn Ministerialdirektor Dr. Holfelder zur Information des Herrn Ministers vorgelegt, da anzunehmen ist, dass Stabführer Möckel gelegentlich der geplanten Besichtigung von KLV-Lagern auf seine Anregung zurückkommen wird. (...)

Betrifft. Einsetzung von staatlichen Sonderbeauftragten bei den Dienststellen der KLV zur Ausübung der Schulaufsicht.

Stabsführer Möckel hat als Vertreter des Beauftragten des Führers für die erweiterte Kinderlandverschickung, Reichsleiter von Schirach, den Vorschlag gemacht, bei den Gebietsbeauftragten KLV staatliche Sonderbeauftragte einzusetzen, die in engem Zusammenwirken mit den Gebietsbeauftragten die staatliche Schulaufsicht über die KLV-Lager ausüben und alle Angelegenheiten der Schulverlegungen, die zur Zuständigkeit der staatlichen Schulverwaltung gehören, zu regeln haben.

Dieser Vorschlag hat auf den ersten Blick etwas Bestechendes. Bei näherer Prüfung zeigen sich jedoch erhebliche Bedenken.

Nach den geltenden organisatorischen Grundsätzen wird die Schulaufsicht in der Mittelinstanz nicht von einzelnen, dem Minister unmittelbar verantwortlichen Beamten geführt, sondern obliegt dem Regierungspräsidenten, dem Oberpräsidenten, den Reichsstatthalter oder dem Landesminister.

Die Amtsbereiche der Schulaufsichtsbehörden und der Gebietsbeauftragten KLV sind verschieden. Zum Teil liegen mehrere Schulaufsichtsbereiche in einem HJ-Gebiet, zum Teil mehrere HJ-Gebiete in einem Schulaufsichtsbereich. Diese Einsetzung von Sonderbeauftragten bei den KLV-Dienststellen würde daher nur in der Weise geschehen können, dass sie entweder Beauftragte der mehreren im HJ-Gebiet liegenden Schulaufsichtsbehörden oder unmittelbare Beauftragte des Ministers sind. In beiden Fällen entstehen Reibungsflächen mit den an sich zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Da die Sonderbeauftragten nicht mehr die Exponenten eines bestimmten Behördenchefs der Mittelinstanz sind, besteht die Gefahr, dass sie den Kontakt mit der Arbeit ihrer Behörde verlieren und in die Abhängigkeit von der HJ geraten.

Diese Schwierigkeiten ließen sich bei entsprechender personeller Auswahl vielleicht überwinden. Der entscheidende Gesichtspunkt ist jedoch, dass die aus der Schulverlegung und aus der Betreuung der KLV-Lager erwachsenden Aufgaben nur einen Teil der Gesamtarbeit der Schulaufsichtsbehörden bilden, der sich nicht ohne Schaden für die Sache aus dem Zusammenhang der sonstigen Verwaltungsaufgaben herauslösen und einem einzelnen, einer fremden Dienststelle eingegliederten Beamten übertragen lässt. So kann beispielsweise der Lehrereinsatz nicht ohne ständige Beobachtung der Rückwirkungen auf das gesamte Schulwesen geregelt werden.

Nach den vorliegenden Berichten sind von der Gesamtzahl der umquartierten Jugendlichen etwa die Hälfte (z.T. auch wesentlich mehr) im Wege der Verwandtenhilfe, von der anderen Hälfte zwei Drittel durch die NSV in Familienpflegestellen und ein Drittel in KLV-Lager umquartiert. Bei der Regelung des Lehrereinsatzes ist also zu berücksichtigen

a) der Bedarf der Schulen, die umquartierte Gastschüler aufgenommen haben,
b) der Bedarf der Schulen, deren Schulklassen geschlossen durch die NSV in Familienpflegestellen untergebracht wurden,
c) der Bedarf der KLV-Lager.

Hierzu tritt der Bedarf für die in gewissem Umfange durchzuführende Beschulung der zurückbleibenden Jugendlichen. Das gilt insbesondere für das höhere Schulwesen (Beschulung der Luftwaffenhelfer und der zurückbleibenden HJ-Führer.)

Die Deckung all dieser verschiedenen Personalbedürfnisse ist nur möglich, wenn der Personalbestand eines Bezirks als Ganzes erfasst und der Gesamtbedarf berücksichtigt wird. Dazu werden vielfach Klassenzusammenlegungen erforderlich oder es müssen Unterrichtskürzungen angeordnet werden, alles Anordnungen, die nur von der Schulaufsichtsbehörde selbst für ihren Bereich, nicht aber von einem Sonderbeauftragten angeordnet werden können, der nur eine Teilaufgabe zu erledigen hat; es sei denn man weitet die Aufgabe des Sonderbeauftragten und damit praktisch des Gebietsbeauftragten der HJ so aus, dass für die Schulaufsichtsbehörde in ihrem Arbeitsbereich kaum noch nennenswerte Befugnisse übrig bleiben. Von hier aus gesehen bedeutet aber die Einsetzung der Sonderbeauftragten bei den Gebietsbeauftragten eine nicht zu unterschätzende Gefahr, denn die HJ wird stets die Tendenz haben, die ihr damit gegebenen Ansatzpunkte für eine Mitwirkung bei der Schulverwaltung zu erweitern.

Was die Aufsicht über die KLV-Lager anlangt, so lässt sich zwar nicht verkennen, dass es gewisse Vorteile bieten würde, wenn der Gebietsbeauftragte KLV und der mit der Revision beauftragte Beamte der staatlichen Schulaufsichtsbehörde diese Aufsicht von einer Stelle aus gemeinsam ausüben würden. So wird insbesondere darauf hingewiesen, dass es für den staatlichen Schulaufsichtsbeamten vorteilhaft wäre, wenn er den Kraftwagen des Gebietsbeauftragten mitbenutzen kann. Dieser Gesichtspunkt spricht aber keineswegs zwingend für die Einsetzung des Schulaufsichtsbeamten bei der Dienststelle KLV. Auch ohne dass der Beamte dort eingegliedert ist, lassen sich gemeinsame Dienstreisen verabreden, die sicherlich durchaus wünschenswert sind. Die Zahl der KLV-Lager ist jedoch in manchen Gebieten so gering, dass ihre Beaufsichtigung die Arbeitskraft des Schulaufsichtsbeamten nicht voll in Anspruch nehmen würde. Das Schwergewicht seiner Arbeit würde bei der Beaufsichtigung der normalen Schulen liegen. Es darf nicht übersehen werden, dass von den rund 8 Millionen Schülern und Schülerinnen der allgemeinbildenden Schulen sich nur rund 160 000 = 2% in KLV-Lagern befinden. (Angabe von Oberbannführer Sandstede, Dienststelle KLV). Unter diesem Gesichtspunkt gesehen wäre es sachlich weit eher gerechtfertigt, es würde ein Beauftragter der HJ zur Schulaufsichtsbehörde treten, um gemeinsam mit dem Schulaufsichtsbeamten die KLV-Lager zu betreuen, als umgekehrt.

Allerdings sind in manchen Gebieten überdurchschnittlich viel KLV-Lager, so z.B. im Protektorat, wo etwa 30.000 Kinder in KLV-Lagern untergebracht sind. Ähnlich liegen die Verhältnisse im Generalgouvernement, wo hauptsächlich in Zakopane und Krynica eine größere Anzahl von KLV-Lagern bestehen. In diesen und ähnlichen Gebieten ließe sich aber daran denken, einen besonderen Beamten, der lediglich mit der Beaufsichtigung der KLV-Lager zu beauftragen wäre, zu dem Gebietsbeauftragten abzuordnen. Praktisch ist die Frage bisher anders gelöst, nämlich in der Weise, dass ein Sachbearbeiter des Deutschen Staatsministers für Böhmen und Mähren bezw. der Regierung des Generalgouvernements für die Beaufsichtigung der KLV-Lager für zuständig erklärt worden ist, diesem Beamten aber die bisherigen KLV-Schulinspekteure des NSLB als Hilfsbeamte beigegeben wurden. Auch der Deutsche Staatsminister für Böhmen und Mähren hat jedoch Gewicht darauf gelegt, dass die Hilfsbeamten seiner Dienststelle eingegliedert werden und nicht der Dienststelle KLV.

Die Vor- und Nachteile der Einsetzung von Sonderbeauftragten sind bei der Vorbereitung des von Herrn Reichsminister selbst gezeichneten Erlasses vom 15. Oktober 1943 - E I a 14 KLV 142 - eingehend erwogen. Dieser Erlass sieht keine Sonderbeauftragten vor, träge aber dem an sich guten Gedanken der HJ, die möglichst enge Zusammenarbeit der beteiligten Dienststellen organisatorisch sicherzustellen, dadurch Rechnung, dass

a) bei jeder Schulaufsichtsbehörde ein Beamter als federführend für alle Angelegenheiten der KLV und der Schulverlegungen bestimmt werden soll,
b) in den Gebieten, in denen sich die Arbeitsbereiche der Schulaufsichtsbehörden und der Gebietsbeauftragten KLV überschneiden, von den Beauftragten der beteiligten Dienststellen ein Arbeitsstab gebildet werden soll, der in regelmäßigen Abständen und nach Bedarf zur gegenseitigen Verständigung und Abstimmung der von den verschiedenen Dienststellen zu treffenden Maßnahmen zusammentreten soll und
c) je ein Vertreter der beteiligten Dienststellen des Staates und der Partei herausgestellt werden soll, der ermächtigt ist, in eiligen Fällen für den Arbeitsstab eilbedürftige Angelegenheiten zu erledigen.

Namentlich der letzte Punkt kommt dem Gedanken des Sonderbeauftragten schon sehr nahe, vermeidet jedoch die darin liegenden Gefahren, da der Sonderauftrag aus einer Arbeitsgemeinschaft der beteiligten Dienststellen herauswächst, kein Behördenchef also sich über eine Beschränkung seiner Befugnisse beklagen kann, eine Abhängigkeit von der HJ nicht in Betracht kommt und der Auftrag von vornherein klar begrenzt ist.

Die Praxis muss lehren, ob diese Organe der Arbeitsstäbe überhaupt praktisch in Wirksamkeit treten und ob darüber hinaus ein Bedürfnis auftritt, sie zu echten Sonderbeauftragten im Sinne des Vorschlags von Stabsführer Möckel umzuwandeln. Zunächst einmal kann nur geraten werden, es bei der durch den Erlass vom 15. Oktober 1943 getroffenen Regelung bewenden zu lassen. Nicht unerwähnt soll bleiben, dass die Dienststelle von Schirach diesem Erlass ausdrücklich zugestimmt und ihn in ihrem Nachrichtenblatt veröffentlicht hat.

Unabhängig von der Frage der Einsetzung von Sonderbeauftragten in der Mittelinstanz ist im Übrigen vorgesehen, einen Verbindungsmann des Ministeriums in der zentralen Dienststelle KLV bei der Reichsjugendführung einzusetzen, der dort die bisher von dem Vertreter des NSLB bearbeiteten Angelegenheiten erledigt und laufend die Verbindung zu den Fachreferenten des Hauses herstellt.“

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