Weihnachtsfreizeit für Schüler verlegter Schulen
Per Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung (E I [14 KLV] 200, E II, E III) wird am 2. Dezember 1943 verfügt, dass die Schüler verlegter Schulen über Weihnachten nicht nach Hause fahren dürfen, jedoch angemessen feiern können sollen:
„Um den mit der Verlegung verfolgten Zweck, die Sicherung vor feindlichem Bombenterror, nicht zu gefährden, werden die Schüler und Schülerinnen verlegter Schulen Weihnachten nicht nach Hause zurückkehren können.
Sie sollen jedoch in ihrer Kriegsheimat ein fröhliches, den unmittelbaren Gefahren des Krieges entrücktes Weihnachten feiern. Für die Gestaltung der Festzeit (...) erhalten die Lagerleiter der KLV-Lager von dem Beauftragten des Führers für die erweiterte Kinderlandverschickung die erforderlichen Anweisungen. (...)
Ich erwarte, dass sich die Lehrerschaft dieser Aufgabe in warmherziger und verständnisvoller Weise annimmt (...)
Bei der Betreuung der 6-10-jährigen ist mit der NS-Frauenschaft Fühlung zu nehmen.
Um die Weihnachtszeit mit Hilfe von Elternsonderzügen durchgeführte Elternbesuche werden dazu beitragen, den Kindern das Verbleiben im KLV-Lager oder im Schulverlegungsort zu erleichtern.
Im Schulunterricht tritt in der Zeit vom 18. bis 31. Dezember 1943 eine Unterrichtspause ein. (...) Die älteren Jahrgänge werden sich am Weihnachts-Kriegseinsatz der HJ (Posthelferdienst u.dgl.) beteiligen. „
Außerdem ist vorgesehen, die Kinder und Jugendlichen bei der Wehrmachtsbetreuung und in Lazaretten einzusetzen.