Richtlinien zu Schulverlegungen und Unterricht
„Im Auftrag der staatlichen Schulverwaltung“ druckt die „Kölnische Zeitung“ am 11. November 1943 folgenden Artikel zur KLV:
„Der Unterricht in den KLV-Lagern
Der Reichserziehungsminister hat in diesen Tagen eine Anweisung an die nachgeordneten Behörden erteilt, aus der hervorgeht, dass ab sofort die Unterrichtstätigkeit der Lehrkräfte in sämtlichen Kinderlandverschickungslagern im Auftrage der staatlichen Schulverwaltung ausgeübt wird. Der Lehrereinsatz wird danach künftig durch die Schulaufsichtsbehörde geregelt. Eine Beurlaubung aus dem Schuldienst zum Zwecke des Lagereinsatzes durch die NSDAP finde künftig nicht mehr statt. Zurzeit laufende Beurlaubungen seien beendet. Die Aufgaben der Lagerleiter gelten, so fährt der Erlass fort, den hierfür bestimmten Schulleitern oder Lehrerin im Auftrage der NSDAP als nebenamtlich übertragen. Die Ansicht über den Schulunterricht in allen KLV-Lagern obliege künftig den örtlich und sachlich zuständigen Schulaufsichtsbehörden. Den Schulbeauftragten der Kinderlandverschickung obliege die laufende Einweisung der Erzieher in die besonderen Aufgaben der Lagererziehung.
Die Anweisungen des Ministers betonen dann die hohe Verantwortung, die nunmehr von der staatlichen Schulverwaltung für die Schulerziehung der aus den Luftnotstandsgebieten umquartierten Schulkinder übernommen worden sei. Die Anweisungen fordern die Verwaltungsstellen auf, mit den von Reichsleiter Schirach beauftragten Organisationen, insbesondere mit der HJ eng zusammen zu arbeiten. Der Minister spricht in diesem Zusammenhang von einer „besonderen“ Aufmerksamkeit und Sorgfalt, mit der an diese Aufgabe heranzugehen sei.
Die Verlegung ganzer Schulen
In einer ausführlichen Darstellung geht Oberregierungsrat Dr. Klamroth in dem Amtsblatt des Ministers den Gründen nach, auf denen die Neuregelung beruht. Er verweist darauf, dass bei der Erweiterten Kinderlandverschickung bisher die Schulverwaltung so gut wie überhaupt nicht beteiligt gewesen sei, soweit es sich um zehn- bis vierzehnjährige Jugendliche handele. Lediglich die Schulaufsichtsbehörde des Entsendegaues sei insofern eingeschaltet gewesen, als von ihr die für den Einsatz in den KLV-Lagern ausersehenen Lehrkräfte zu beurlauben gewesen seien. Der Einsatz selbst sei stets im Auftrage der NSDAP geschehen. Ein Aufsichtsrecht über die Unterrichtstätigkeit in den KLV-Lagern habe den Schulaufsichtsbehörden N i c h t zugestanden. Dagegen habe die Verantwortung für die schulische Betreuung der sechs- bis Zehnjährigen, die von der NSV verschickt worden seien, schon bisher bei der staatlichen Schulverwaltung gelegen. Nachdem nun die KLV zur Verlegung ganzer Schulen ausgeweitet worden sei, habe diese unterschiedliche Regelung nicht mehr beibehalten werden können. Die Regelung habe auch ihren sachlichen Grund verloren, da die KLV-Lager grundsätzlich nicht mehr neue Klassen und Schuleinheiten mit besonderem Lehrkörper bilden sollten, sondern - wie beim Aufenthalt im Schullandheim - die Klasse selbst mit ihren Lehrern in das Lager ziehe.
Künftig soll also nach dieser Darstellung die gelenkte Umquartierung, mithin die geschlossene Verlegung von Schulen und Schulklassen geregelt sein. Grundsätzlich sei in solchen Fällen davon auszugehen, dass alle Schulkinder einer Schul- oder Klasseneinheit an der Verlegung teilzunehmen hätten. Sobald feststehe, dass die Unterbringung in einem anderen Schulort gesichert sei, werde der Plan der bevorstehenden Verlegung durch den Schulleiter den Eltern unterbreitet. An den für diesen Zweck anzuberaumenden Elternversammlungen solle der zuständige Hoheitsträger der NSDAP sowie der Gebietsbeauftragte der KLV teilnehmen oder wenigstens durch Beauftragte vertreten sein. Die Eltern seien darauf hinzuweisen, dass schulpflichtige Schüler verlegter Schulen ihre Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch der Schule am Verlegungsort zu erfüllen hätten und dass sie im Falle der Nichtteilnahme keinen Unterricht mehr am bisherigen Schulort erhalten könnten. Befreiung von der Teilnahme könne nur denen erteilt werden, die im Wege der Verwandtenhilfe auswärts untergebracht würden oder aus triftigen, insbesondere gesundheitlichen Gründen an der Verlegung nicht teilnehmen könnten. Über das Vorliegen solcher Gründe entscheide der Schulleiter. Lehne er ab, so entscheide über eine etwaige Beschwerde die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Hoheitsträger. „Es darf füglich erwartet werden, dass bei einer Vorbereitung der Schulverlegung, bei der den Eltern genaue Auskunft über den Schulort und seine Verhältnisse erteilt werden kann, die Zahl der Abmeldungen sich in erträglichen Grenzen hält. In vielen Fällen wird eine individuelle Beeinflussung durch den Schulleiter oder den Hoheitsträger der NSDAP schwankende Eltern in dem Entschluss, ihre Kinder teilnehmen zu lassen, festigen und ablehnende umstimmen können.“
Mehr Klassen, weniger Lehrer
Dr. Klamroth geht zum Schluss auf das Lehrerproblem ein. Hier habe die Auflösung der großen Schulsysteme in einzelne zum Teil wesentlich unter Normalstärke liegende Klassen insbesondere bei der Höheren Schule zu einer Erhöhung des Lehrerbedarfs geführt, die noch dadurch verschärft werde, dass gleichzeitig Lehrer für die Betreuung der Luftwaffenhelfer gebraucht würden. Auch übervölkerten die Schulkinder, die im Wege der Verwandtenhilfe untergebracht worden seien, heute die Schulen ihres Unterbringungsortes. Die Schulen hätten neue Klassen bilden müssen, die nur durch Abordnung von Lehrkräften aus den entlasteten Gebieten mit Lehrern versorgt werden könnten. Da die Klassenzahl somit gestiegen, die Lehrerzahl aber durch verstärkte Einziehung zur Wehrmacht gesunken sei, könne der Bedarf nur dann gedeckt werden, wenn zu kleine Klassen zusammengelegt, Klassenteilungen möglichst vermieden und die Pflichtstunden der Lehrer erhöht würden. In diesem Zusammenhang macht der Verfasser auf den auch von uns jüngst gewürdigten Erlass des Ministers aufmerksam, demzufolge sich die aufnehmenden Schulen der Schüler, die umquartiert worden sind, besonders annehmen sollen. Dort ist, wie erinnerlich, u.a. bestimmt worden, dass umquartierte Schüler, die das Klassenziel nicht erreicht haben, nach angemessener Zeit nachversetzt werden können, wenn die Probezeit in der aufnehmenden Schule genügende Leistungsfähigkeit und den nötigen Leistungswillen erwiesen hat.“