Sonderförderung aus Luftnotstandsgebieten umquartierter Schüler
In einem Erlass des Oberpräsidenten der Rheinprovinz vom 6. Oktober 1943 E I a [14 KLV] 134 ) heißt es:
„Die aus Luftnotstandsgebieten umquartierten Schüler und Schülerinnen, die an ihrem Aufenthaltsort die Schule besuchen, stehen infolge des häufigen Unterrichtsausfalls in ihrer Heimatschule in ihren Leistungen oft hinter den Schülern und Schülerinnen des Aufenthaltsortes zurück."
Bei der Beurteilung dieser Leistungsschwächen sollen die Gastschulen die "Verhältnisse im Heimatgebiet" berücksichtigen und sich der betroffenen Kinder "in besonderem Maßen annehmen..."
Die Versetzungspraxis kann zugunsten der umquartierten Kinder gelockert werden:
Wurde das Klassenziel nicht erreicht, kann eine nachträgliche Versetzung sowohl in die nächsthöhere Klasse als auch von der Grundschule auf eine höhere Schule genehmigt werden, "wenn die Probezeit (...) genügend Leistungsfähigkeit und den nötigen Leistungswillen erwiesen hat."
Weichen die Lehrpläne der Gastschule stark von denen der Heimatschule ab, könne die umquartierten Kinder von den betreffenden Fächern befreit werden.“