Anordnung zur Begrenzung der Entsendeorte
Im Rundschreiben 19/43 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung heißt es am 30. September 1943:
„Die erweiterte Kinderlandverschickung ist auf Grund des mir vom Führer erteilten Auftrags seit Herbst 1940 aus allen luftbedrohten Gauen durchgeführt worden. Die KLV hat dabei durch die Verschickung von Müttern mit Kleinkindern und Jugendlichen über 6 Jahren wesentliche Teile der sogenannten Umquartierung durchgeführt. Auf Grund meiner Anordnung vom 4.6.1943 erfolgt durch die KLV nunmehr in steigendem Umfang die Verlegung von geschlossenen Schulen aus einer Reihe von ausdrücklich bestimmten Städten. Um auch in Zukunft den steigenden Anforderungen gerecht werden zu können und um die bewährte Organisation der KLV so einfach und zweckmäßig wie möglich zu gestalten, ordne ich folgendes an:
1. Die durch die KLV gelenkten und getragenen Umquartierungsmaßnahmen werden in Zukunft nur noch aus den Orten durchgeführt, die sich aus der gesondert bekanntgegebenen Liste ergeben. Die aus anderen Teilen des Reichs Verschickten werden nach Ablauf der regelmäßigen Verschickungszeit zurückgeführt; weitere Verschickungen sind nicht mehr vorzunehmen.
2. Die staatliche Schulaufsicht für alle von der Umquartierung (KLV) erfassten Jugendlichen obliegt dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. Die auf Grund meiner Anordnung vom 4.6.1943 - Sonderrundschreiben 5/43 vom 21.6.43 - ergangenen Bestimmungen gelten für alle von der KLV durchgeführten Verschickungen.“