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Ereignisse
1943
August

Merkblatt zu Schulverlegungen

(Vermutlich) im August 1943 kommt in Stuttgart folgendes „Merkblatt über die Verlegung von Schulen im Rahmen der erweiterten Kinderlandverschickung“ zur Verteilung:

„1. Vorbereitung: Die Verlegung von Schulen erfolgt in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der erweiterten KLV nach den Anordnungen des Reichsverteidigungskommissars.

Sobald die Verlegung feststeht, sind die Eltern in einer vom Schulleiter einzuberufenden Elternversammlung über die Verlegung zu unterrichten. An der Versammlung soll ein Beauftragter der Dienststelle Kinderlandverschickung teilnehmen. Die Eltern sind darauf hinzuweisen, dass schulpflichtige Schüler verlegter Schulen ihre Schulpflicht grundsätzlich im Rahmen der bisherigen Schule zu erfüllen haben. Den Eltern werden weiterhin die in diesem Merkblatt enthaltenen Richtlinien mitgeteilt, soweit das nötig ist.

2. Durchführung: Die einzelnen Schulen werden geschlossen möglichst an einem Ort, oder so zusammenhängend untergebracht, dass die Betreuung durch Schule und Hitlerjugend gewährleistet und ein Zusammenhalt der Familienmitglieder möglich ist. Soweit Familienmitglieder mit verschickt werden, kommen diese möglichst an den gleichen Ort wie die Schule.

Die 6-10-jährigen Schüler werden, wenn möglich, in Familienpflegestellen untergebracht. Die über 10-jährigen Schüler werden, soweit für sie Lager im Unterbringungsbereich nicht bereitgestellt werden können, gleichfalls vorerst in Familienpflege untergebracht. Die Verpflegung auch der in Familienpflegestellen untergebrachten Jugendlichen soll möglichst in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen erfolgen.

Die Schulleiter und Lehrer nehmen im dienstlichen Auftrag an der Verlegung der Schule teil. Sie erhalten außer ihren Gehalt Trennungsentschädigung und Beschäftigungsvergütung, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die sonst entstandenen Kosten, z.B. Reisekosten, werden von der NSDAP getragen.

Die laufende Einweisung und Ausrichtung der Erzieher in die besonderen Aufgaben der Lagererziehung, sowie die Betreuung der Erzieherschaft, ist die Aufgabe des Schulbeauftragten in der KLV.

Der Abtransport der an der Schulverlegung teilnehmenden Schüler und Lehrer erfolgt durch die Dienststellen KLV, welche den Schulleiter über den Zeitpunkt der Abfahrt rechtzeitig verständigt. Sobald der Ort der Unterbringung bekanntgegeben ist, entsendet der Schulleiter einen Lehrer und einen HJ-Führer der Schule als Lagermannschaftsführer nach dem Aufnahmeort, um sich dort über die Verhältnisse zu unterrichten und die verschiedenen offenstehenden Fragen mit den örtlichen Dienststellen zu regeln.

3. Verantwortung und Leitung: Die Schulaufsicht über die verlegten Schulen für die Ministerialabteilung liegt bei der Ministerialabteilung für die Volksschulen unter Einschaltung der Bezirksschulräte.

Für die erz. Betreuung der Schüler sind die Lehrer und die HJ-Führer verantwortlich. Der Schulleiter wird zum Hauptlagerleiter seiner Schule bestimmt, die Klassenlehrer werden vom Schulleiter als Lagerleiter eingesetzt. Dem Schulleiter kann ein Lehrer, welcher bereits Lagererfahrung besitzt, als Assistent beigegeben werden.

Als Hauptlagermannschaftsführer sind möglichst HJ-Führer einzusetzen, die vom RAD freigestellt sind. Sie werden von dem Gebietsbeauftragten in Verbindung mit dem zuständigen Bannführer und dem Schulleiter bestimmt; das gleiche gilt sinngemäß für die Lagermannschafts- und andere notwendigen Führer. Diese Organisation wird auch dann geschaffen, wenn die Schüler in Familienpflegestellen untergebracht werden.

Es ist selbstverständlich, dass Schule und HJ aufs engste zusammenarbeiten.

Nach Anordnung der Reichsjugendführung sind für den HJ-Dienst 2 Halbtrage wöchentlich vorgesehen, ferner zweimal wöchentlich Dienstappelle, bei denen der politische Wochenbericht gegeben wird; drei Sonntage im Monat stehen für den HJ-Dienst zur Verfügung. Einmal im Monat soll den Angehörigen, die mit der Schule verschickt worden sind, Gelegenheit gegeben werden, den ganzen Sonntag mit ihren Kindern zu verbringen.

Falls eine gemeinsame Erledigung der Schulaufgaben nicht möglich ist, soll hierfür eine einheitliche Zeit festgelegt werden.

4. Organisation der Verlegung: Der Schulleiter bestimmt einen Lehrer, der die für die Mitnahme an den neuen Unterrichtsort notwendigen Lehr- und Lernmittel aussucht und verpackt. Frachtraum dafür wird gegebenenfalls kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es ist wichtig, dass, sobald der Ort der Aufnahme feststeht, Fühlung mit der dortigen Schule genommen wird, um festzustellen, was dorthin mitgenommen werden muss; es wird sich in erster Linie um Schüler- und Zeugnislisten, Bürobedarf, Schreibmaschinen, Hilfsbüchereien, Lehr- und Lernmittel, Kochgeräte usw. handeln.

Da die Einrichtungen der Schulen Eigentum der Gemeinde sind, ist eine genaue Liste der mitgenommenen Gegenstände an die Städt. Schulpflege in Stuttgart, Lagenstr. 51 einzureichen.“

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