Religionsunterricht an verlegten Schulen
Am 25. August 1943 verfügt Martin Bormann als Leiter der Partei-Kanzlei zum „Konfessionsunterricht an den aus luftgefährdeten Gebieten verlegten Schulen“:
„Mit meiner Zustimmung hat der Reichserziehungsminister den nachstehend wiedergegebenen Erlass vom 25. August 1943 (14 konf.) 2-43 herausgegeben, durch den die Frage der Erteilung des Konfessionsunterrichtes an den aus luftgefährdeten Gebieten verlegten Schulen geregelt wird:
‚Für die aus luftgefährdeten Gebieten verlegten Schulen ist unabhängig davon, ob sie in geschlossenen KLV-Lagern untergebracht sind und dort auch unterrichtet werden oder im Schulverband Unterricht erhalten, Religionsunterricht im gleichen Umfange wie am Heimatort durch beamtete Lehrkräfte der Entsende- oder Aufnahmegebiete vorzusehen.
Die mit der Erteilung des Religionsunterrichts beauftragten beamteten Lehrkräfte nehmen an der Schulverlegung teil, wenn es die Unterrichtsverhältnisse am Entsende- und Aufnahmeort erforderlich und möglich machen. Hierüber haben sich die beteiligten Schulverwaltungen ins Benehmen zu setzen. Soweit beamtete Lehrkräfte zur Erteilung des Religionsunterrichtes nicht zur Verfügung stehen, sind die Orte Geistlichen des Aufnahmeortes zur Erteilung einer konfessionellen Unterweisung in kirchlichen Räumen und zur Erteilung von Bescheinigungen über diese Unterweisung zu den Zeugnisterminen aufzufordern, falls nicht örtliche Bestimmungen entgegenstehen, können auch anders als kirchliche Räume für die konfessionelle Unterweisung benutzt werden, wenn diese in einem Umkreis von nicht mehr als 4 km von dem Unterbringungsort liegen.‘
Ich bitte dafür Sorge zu tragen, dass bei der Durchführung des Erlasses großzügig verfahren wird.“
Der Regierungspräsident von Regensburg verfügt auf dieser Grundlage am 10. November 1943 Folgendes:
„Gemäß Erlasses des Herrn Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung v. 25.8.43 - Nr. E I a (Konfess.)2/43-EII, EIII (a)- und Entschl. d. Herrn Bayer.Staatsministers für Unterricht und Kultus v. 6.9.43 -VIII 40243- ordne ich folgendes an:
1) Für die aus luftgefährdeten Gebieten verlegten Schulen ist unabhängig davon, ob sie in geschlossenen KLV-Lagern untergebracht sind und dort auch unterrichtet werden oder im Schulverband Unterricht erhalten, Konfessionsunterricht im gleichen Umfang wie am Heimatort vorzusehen.
2) Soweit beamtete Lehrkräfte zur Erteilung des Konfessionsunterrichtes an verlegten Schulen nicht zur Verfügung stehen, sind die Ortsgeistlichen des gleichen Bekenntnisses, soweit vorhanden, zur Erteilung einer konfessionellen Unterweisung in kirchlichen Räumen aufzufordern. Diese sind dann auch für die Erteilung von Bescheinigungen über diese Unterweisung zuständig.
3) Soweit kircheneigene Räume nicht vorhanden oder zu weit entfernt sind, können entsprechende Räume der Volks- und Berufsschule oder anderer gemeindl. oder staatlicher Gebäude, wenn sie in einem Umkreis von nicht mehr als 4 km von dem Unterbringungsort liegen, zur Verfügung gestellt werden; in den KLV-Lagern selbst sind Räume für Erteilung des Konfessionsunterrichtes nicht zur Verfügung zu stellen.
4) Grundsätzlich dürfen Kinder nur in dem Bekenntnis eine konfessionelle Unterweisung erhalten, dem sie angehören. Eine andere Einflussnahme ist zu verhindern. Dies ist auch bei den Kindern aus luftgefährdeten Gebieten zu beachten, die in eine bereits vorhandene Schule aufgenommen sind.“