Schulverlegungen nur mit Genehmigung Luftkriegsschädenausschuss
Mit Schreiben des Vorsitzenden des Interministeriellen Luftkriegsschädenausschusses (Goebbels) an die Gauleiter und Reichsverteidigungskommissare wird am 7. August 1943 festgelegt, dass Schulverlegungen nur mit Genehmigung dieses Ausschusses möglich seien.
„Einige vom Führer angeordnete vorsorgliche Umquartierungsmaßnahmen haben dazu geführt, dass in vielen Gebieten des Reiches ebenfalls Umquartierungen eingeleitet wurden, insbesondere wurden von vielen Städten die Verlegung von Schulen in Angriff genommen. Derartige Maßnahmen stehen im Widerspruch zum Erlass des Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung vom 19.4., der ausdrücklich bestimmt, dass solche Vorhaben nur mit Zustimmung des Interministeriellen Luftkriegsschädenausschusses durchgeführt werden dürfen. Ich muss darauf hinweisen, dass die Reichsbahn solche Schulverlegungen in dem beabsichtigten Umfange unter keinen Umständen durchführen kann. Es muss deshalb eine gewisse Rangfolge und Planung Platz greifen.
Ich bitte die Gauleiter, ihre Anträge auf Schulverlegung an mich als den Vorsitzenden des Interministeriellen Luftkriegsschädenausschusses zu richten. Ich werde diese Anträge dann mit der Stellungnahme der beteiligten Reichsbehörden jeweils dem Führer zur Entscheidung vorlegen.“
Dieser Rundspruch wird am 20. August 1943 von der Provinzdienststelle Rheinland des Deutschen Gemeindetags mit der Bitte um „vertrauliche Behandlung“ an die Stadtkreise seines Einzugsgebietes weitergeleitet.