Schulerziehung als kriegswichtiger Aufgabe
Am 3. Juli 1943 wird folgender Erlass des Reichserziehungsminister „zur Sicherstellung der Schulerziehung als kriegswichtiger Aufgabe“:
„Im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei ersuche ich, weiterhin darum bemüht zu sein, dass die Schulen auch unter den gegenwärtigen erschwerten Verhältnissen ihrer Erziehungsaufgabe mit größtmöglichem Erfolge nachkommen können und ungerechtfertigte Störungen von ihnen ferngehalten werden.
Bei aller Einsatzbereitschaft von Lehrern und Schülern für durch den Krieg gebotene außerschulische Aufgaben darf nicht vergessen werden, dass der für den Bestand und die künftige Leistungskraft der Nation wichtigste Einsatz von Lehrern und Schülern in der Arbeit der Schule selbst zu erblicken ist. Die außerschulische Beanspruchung von Lehrern und Schülern darf keineswegs dazu führen, dass der Erfolg der Unterrichtsarbeit der Schule selbst in Frage gestellt wird. Die Übernahme außerschulischer Aufgaben durch die Schule sowie die Beurlaubung von Lehrern und Schülern kommt deshalb im allgemeinen nur in den Fällen und in dem Ausmaße in Betracht, wie dies durch allgemeine oder besondere Erlasse von mir angeordnet ist. Darüber hinaus kommt eine Beanspruchung für außerschulische Aufgaben während der Schulzeit nur in Frage, wenn es sich um kriegswichtige, regionale Aufgaben handelt, die auf andere Weise nicht erfüllt werden können. Sie bedarf stets der Genehmigung durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde. Diese hat dabei zu beachten, dass die Beanspruchung auf die unterrichtlichen Verhältnisse der Schulen abgestimmt wird und eine planvolle Zuteilung auf die einzelnen Schulen stattfindet.“