Sicherheitsdienstes der SS berichtet über Hirtenbriefe
Am 21. Juni 1943 setzt sich der Sicherheitsdienst der SS in den „Meldungen aus dem Reich“ mit Hirtenbriefe deutscher Bischöfe zur religiösen Betreuung der Jugend auseinander. Es heißt dort:
„Die Vorbereitungen, die zur Zeit getroffen werden, um die gesamte Schuljugend der luftgefährdeten Gebiete zu evakuieren, hat Bischof Graf von Galen veranlasst, Eltern und Erziehungsberechtigte erneut darauf hinzuweisen, inwieweit die Kinder hierdurch in religiöser Hinsicht gefährdet seien. Das ‚Oberhirtliche Mahnwort‘, das in ähnlicher Form auch in anderen Diözesen (z.B. in der Diözese Hildesheim) verlesen wurde, lehnt sich an ähnliche Verlautbarungen des Bischofs von Münster an, die sich gegen die erweiterte Kinderlandverschickung richteten. Es verpflichtet die Eltern in kurzer und prägnanter Form zur Erfüllung von vier Maßnahmen, unter denen die Sicherstellung der religiösen Erziehung der Jugendlichen durch Ernennung eines Vormundes für den Fall des Todes der Eltern besonders hervorzuheben ist.
Nach den Angaben der Meldungen ist diese Forderung auf eine, auf der letztjährigen Fuldaer Bischofskonferenz erfolgte Belehrung des Klerus über die reichsgesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung der religiösen Erziehung des Kindes zurückzuführen. Danach sei diese nicht nur ein Recht der Eltern, sondern es werde durch die Auswahl eines geeigneten Vormundes auch das Vormundschaftsgericht an den Willen der Eltern gebunden und damit die christliche Erziehung des Kindes gewährleistet.
In seinen Eingangsworten weist der Bischof darauf hin, dass die mit der Kriegsentwicklung im Westen entstandenen Gefahren auch das Erziehungswerk der christlichen Familie beeinträchtigen. So groß und verständlich die Sorge des Elternhauses für Gesundheit und Leben der Kinder sei, so dürfe darüber nicht die Verpflichtung für die religiöse Erziehung der Kinder vergessen werden.
‚Die mit der Kriegsentwicklung für weite Kreise unseres Volkes besonders im Westen unseres Vaterlandes entstandenen Beunruhigungen und Gefahren sind leider geeignet, auch das Erziehungswerk der christlichen Familie zu beeinträchtigen. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Eltern sich entschließen müssen, ihre Kinder fern vom Elternhaus in fremde Erziehung und Pflege zu geben. So berechtigt die Fürsorge für die körperliche Gesundheit und Sicherheit ist, so darf bei ihr die Verpflichtung, für die unsterblichen Seelen der Kinder zu sorgen, nicht vergessen oder beiseite gesetzt werden.‘
(Hirtenbrief des Bischofs von Münster; ähnlich Hirtenschreiben des Bischofs von Hildesheim)
Die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte werden aufgefordert, von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch zu machen und nur dann ihre Zustimmung zu einer Unterbringung der Kinder in der Fremde zu geben, wenn das religiöse Leben der Kinder, vor allem der Besuch des katholischen Religionsunterrichts, sichergestellt sei.
‚Wenn eure Kinder aus Gesundheits- und Erholungsgründen oder um der Sicherheit willen fern vom Elternhaus und Familie untergebracht werden sollen, dann fordert Kraft eures Eltern- und Erziehungsrechtes, dass sie auch in der Ferne den Gottesdienst besuchen und die hl. Sakramente empfangen und ein Leben nach ihrem hl. Glauben führen können. Als Eltern und Vormünder habt ihr, und ihr allein, das gesetzliche Recht dazu. Darum willigt niemals in eine Unterbringung eurer Kinder ein, bei der ihre religiöse Betreuung nicht sichergestellt und garantiert ist. Gebt ihnen, wenn ihr nach guter Überlegung euch entschließt, sie fortzuschicken, eine schriftliche Erklärung mit, dass eure Kinder den katholischen Gottesdienst besuchen, die hl. Sakramente empfangen und bei schwerer Erkrankung den Besuch des Priesters erhalten sollen. Schickt die Erklärung auch dem Leiter des Heimes, in dem eure Kinder sind.‘
(Hirtenbrief des Bischofs von Hildesheim)
Die empfohlene schriftliche Erklärung der Eltern über die religiöse Betreuung ihrer verschickten Kinder verpflichtet sie u.a. für die Übernahme der Haftpflicht für Unfälle, die bei Erfüllung der religiösen Pflichten durch das Kind eintreten und enthält auch die unterschriftliche Zustimmung des Kindes. Sie hat folgenden Wortlaut:
‚Erklärung
Als Erziehungsberechtigte unseres Kindes .... aus .... geboren an ..... in .... erklären wir hierdurch ausdrücklich, dass unser Kind am sonn- und feiertäglichen Gottesdienst und an dem gemäß Erlass des Beauftragten des Führers vom 15. März 1941 - Geschäftszeichen I 10746 II - zulässigen kirchlichen Unterricht der zuständigen katholischen Kirchengemeinde seines Aufenthaltsortes teilzunehmen hat. Wir erklären ferner, dass wir für etwaige Unfälle oder Schäden, die unser Kind anlässlich der Erfüllung seiner religiösen Pflichten erleiden sollte, die zuständige Lagerleitung oder Pflegefamilie nicht haftbar machen werden.
Wir erklären endlich, dass wir für unser Kind im Falle ernstlicher Erkrankung, insbesondere im Falle der Einweisung in eine Krankenanstalt, den Besuch des zuständigen katholischen Geistlichen verlangen.
.........................., den ..............1943
.............................................................. ............
(Vor- und Zunahme der Eltern bzw. des Vaters oder der Mutter oder des gesetzlichen Vertreters) Auch ich wünsche, wie meine Eltern (wie mein Vater - meine Mutter), den katholischen Gottesdienst und den kirchlichen Unterricht besuchen zu können und im Krankenhaus den Besuch des katholischen Geistlichen.)
................................, den ....................1943
.............................................................. .....
(Vor- und Zunahme des Kindes)“