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Ereignisse
1943
Juni

Beurlaubung vom KLV-Lager

In Folge 6/43 des Mitteilungsblatts für die erweiterte Kinderlandverschickung heißt es:

„Beurlaubung von Lagerteilnehmern

(Zusatz zur Vorschriftensammlung KLV, C 7, Blatt 1, Ergänzung der Anweisungen für die Jungen und Mädellager, 4. Ausgabe, S. 17 Rückholung landverschickter Jugendlicher.)

Beurlaubungen von Jugendlichen zum Besuch ihrer Eltern in der Heimat sind nach wie vor grundsätzlich verboten.

Lediglich unter folgenden Umständen ist hierbei eine Ausnahme zulässig:

Wenn der Vater des (der) Jugendlichen vom Fronteinsatz auf Urlaub kommt und sein Kind seit 6 Monaten nicht mehr gesehen hat, kann der (die) Jugendliche bis zur Höchstzeit von 12 Tagen aus dem Lager beurlaubt werden.“

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