Maßnahmen in luftbedrohten Gebieten
Am 4. Juni 1943 erlässt Reichsleiter Baldur von Schirach folgende Anordnung über „besondere Maßnahmen in luftbedrohten Gebieten“:
„Die Lage in den besonders luftbedrohten Gebieten des Reiches erfordert Maßnahmen für den Schutz und die Erziehung der Jugend, die den bisherigen Einsatz der KLV erweitern und verstärken. Um eine ordnungsgemäße Schulausbildung zu gewährleisten, sollen Schulen möglichst geschlossen verlegt werden. Im Rahmen des mir vom Führer erteilten Auftrages werden diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem beim Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda bestellten Luftkriegsschädenausschuß und mit den anderen beteiligten Dienststellen von mir und den von mir bisher beauftragten Organisationen durchgeführt. Sie bilden dabei einen Teil der allgemeinen Umquartierungsmaßnahmen, die der Reichsminister des Innern und die Partei durchführen und sollen diese unterstützen. Die schulweise Verschickung soll möglichst dem Grundsatz Rechnung tragen, dass die Familien in den Aufnahmegauen in Zusammenhang bleiben.
Im Einzelnen bestimmte ich hierzu folgendes:
1. Die Auslösung der hier angeordneten besonderen Maßnahmen erfolgt im Einzelfall durch meine Dienststelle KLV auf Veranlassung der dafür zuständigen Reichsdienststellen. Daneben werden die bisherigen Verschickungen der KLV weitergeführt.
2. Die Schulen einer Gemeinde werden möglichst in einem einzigen Aufnahmegau untergebracht. Die einzelnen Schulen werden geschlossen an einem Ort und so zusammenhängend untergebracht, dass die Betreuung durch Schule und Hitler-Jugend gewährleistet und ein Zusammenhalt der Familienmitglieder möglich ist. Die Mütter mit den noch nicht schulpflichtigen Kindern und sonstigen Familienangehörige sollen im gleichen Bereich untergebracht werden. Bereits in der KLV befindliche Jugendliche sollen später an ihre inzwischen verlegte Schule wieder angeschlossen werden.
3. Bei der Auswahl der Unterbringungsbereiche sind neben dem allgemeinen Unterkunftsbedarf vor allen auch die räumlichen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Unterricht zu beachten. Die näheren Bestimmungen hierzu und über die schulische Betreuung der verschickten Jugendlichen wird der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung im Einvernehmen mit mir und den übrigen Beteiligten treffen.
4. Die 6-10-jährigen werden wie bisher durch die NSV in Familienpflegestellen untergebracht und betreut. Hierfür trifft die NV im Rahmen dieser Anweisung die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
5. Die über 10-jährigen werden - soweit für sie Lager im Unterbringungsbereich nicht bereitgestellt werden können - vorerst in Familienpflegestellen untergebracht, die von der NSV zur Verfügung gestellt werden.
Auch für die in Familienpflegestellen untergebrachten Jugendlichen über 10 Jahre gelten sinngemäß die für die Lager der KLV erlassenen Bestimmungen über die Gemeinschaftserziehung. Hierfür trifft der Reichsjugendführer der NSDAP und Jugendführer des Deutschen Reichs die nötigen Ausführungsbestimmungen gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung. Soweit die Möglichkeiten einer lagermäßigen Unterbringung nicht ausreichend vorhanden sind, ist ein Wechsel zwischen Lager- und Familienunterbringung anzustreben.“