Verweigerung von Religionsunterricht in der KLV
Mit Schreiben vom 4. Januar 1943 teilt das Evangelische Pfarramt Mindelheim dem Rheinischen Provinzialausschuss für Innere Mission mit:
„Wie ich am 22. November berichtet habe, war es mir nicht möglich, etliche Kinder entsprechend dem Wunsch ihrer Eltern am Konfirmandenunterricht teilnehmen zu lassen, weil durch den Gebietsbeauftragten KLV in Augsburg jede konfessionelle Betreuung der Kinder in und außerhalb des Lagers untersagt war. Ich habe mich dann an diese Stelle gewendet und sie auf die mir übersandte Anordnung des Reichsleiters für die Jugenderziehung 3/41 vom 24.2.41 hingewiesen. Ich habe um Mitteilung gebeten, wann diese Anordnung aufgehoben worden sei, „damit ich mich den Eltern der Kinder gegenüber rechtfertigen kann, wenn die Kinder von mir keinen Konfirmandenunterricht bekommen“. Daraufhin habe ich die in Abschrift beiliegende Mitteilung bekommen. Die Kinder dürfen also jetzt am Unterricht teilnehmen. Mit den Lagerleitern ist die Sache bereits geregelt. (…)
Die Anordnung des Beauftragten des Führers für die Inspektion der Hitlerjugend vom 24.2.41 ist meines Wissens bisher nicht aufgehoben worden. Es mag sein, dass eine von mir erlassene Anordnung, wonach jede über den Rahmen des Erlaubten hinausgehende konfessionelle Betreuung in den Lagern verboten ist, falsch ausgelegt wurde. Ich habe meine Anordnung dahingehend richtiggestellt, dass die Teilnahme am Konfirmationsunterricht nach wie vor unter Beachtung der gegebenen Bestimmungen erlaubt ist.
Gebietsbeauftragter KLV
gez. Scheiba
Bannführer“